1. Kann der nach § 2 Preuß. Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (GS. S. 241) erforderliche Vorbescheid des "Verwaltungschefs" in der gegenständlichen Einlassung des verklagten Staates gefunden werden, wenn dieser in dem Rechtsstreit durch die Provinzialbehörde vertreten wird?
2. In welcher Weise war nach Preußischem Recht dem Beamten die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekanntzumachen?
3. Welchen inhaltlichen Voraussetzungen müssen Anträge eines Beamten auf Dienstentlassung genügen? Wie ist die Rechtslage, wenn der innere Wille des Beamten dem von ihm erklärten Willen, der jene Voraussetzungen erfüllte, nicht entsprach?
4. Zur Frage der Auslegung beamtenrechtlicher Bestimmungen, die der Durchführung der staatlichen Neuordnung dienen sollen.
Welche Pflichten bestehen für einen Rechtsanwalt, der eine Partei vor Erhebung der Klage aus Art. 131 WeimVerf., § 839 BGB. und während der Führung des Rechtsstreits berät, im Hinblick auf eine etwaige eigene Ersatzpflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.? Kann der Rechtsanwalt, wenn er schuldhaft gegen diese Pflichten verstoßen hat und ihm in jenem Rechtsstreit noch in der Revisionsinstanz der Streit verkündet worden ist, in dem später gegen ihn anhängig gemachten Schadensersatzprozeß mit Erfolg den in dem früheren Rechtsstreit über seine Ersatzpflicht getroffenen Feststellungen die Einrede mangelhafter Prozeßführung der Klagepartei und dem gegen ihn erhobenen Anspruch die Einrede der Verjährung entgegensetzen?
Ist die Aufwertung von Haftpflichtversicherungsansprüchen auch dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall erst nach dem 1. Oktober 1926 eingetreten ist?
1. Wann ist Einheit des Streitgegenstandes in mehreren gleichzeitig anhängigen Rechtsstreitigkeiten anzunehmen?
2. Zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschrift in § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO., wenn im ersten Rechtsgang aus anderen als den in § 274 Abs. 2 ZPO. aufgeführten verfahrensrechtlichen Gründen entschieden worden ist.
3. Kann nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. zurückverwiesen werden, wenn im zweiten Rechtsgang ein Prozeßhindernis für einen vermöge Klagänderung dort neu erhobenen, allein noch zur Entscheidung stehenden Anspruch verneint wird?
4. Schließt eine der Sache selbst entnommene Hilfsbegründung des ersten Richters die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. aus?
Bindet die Entscheidung des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit, durch welche dieser den von der höheren Verwaltungsbehörde gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kindesannahmevertrags ablehnt, den Prozeßrichter?
Liegt eine nach § 256 ZPO. zulässige Klage auf Anerkennung einer Urkunde vor, wenn der Klagantrag zwar dahin lautet, die Echtheit einer von einem Bevollmächtigten mit dem Namen des Vollmachtgebers unterzeichneten oder unterstempelten Urkunde festzustellen, in Wirklichkeit aber Streit nur darüber besteht, ob der Vollmachtgeber für den Inhalt der Urkunde verantwortlich ist?
1. Muß aus der Anfechtungserklärung nach § 143 BGB. hervorgehen, daß durch sie das Rechtsgeschäft von Anfang an beseitigt werden soll?
2. Setzt der Tatbestand des § 119 Abs. 2 BGB. einen Irrtum über die Eigenschaften des anderen Vertragsteils voraus?
3. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Bürgschaftsverpflichtung wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB. unwirksam sein?
Muß sich ein Unfallverletzter, dem ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus Amtspflichtverletzung eines Beamten zusteht, auf seinen Schaden die ihm aus einer Unfallversicherung zufließenden Leistungen, auch soweit sie für einzelne bestimmte Schadensarten (Heilungskosten, Invalidität) gewährt werden, schlechthin anrechnen lassen oder darf er die Anrechnung der auf eine Schadensart (Invalidität) erfolgten Leistung auf eine andere Schadensart (Heilungskosten) verweigern, wenn und soweit diese, nicht aber jene Schadensart besteht?