Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Vorbenutzungsrecht ans Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung, die vor deren Anmeldung als Gebrauchsmuster getroffen wurden?
1. Ist bei bestehender ehelicher Gemeinschaft eine Vereinbarung, durch die der Ehemann sich verpflichtet, der Ehefrau den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente von bestimmter Höhe zu gewähren, mit dem Wesen der Ehe vereinbar?
2. Können die Ehegatten für die Zeit, in der sie getrennt leben und einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf, wirksam vereinbaren, daß der Ehemann seine Unterhaltspflicht durch Entrichtung einer Geldrente von bestimmter Höhe zu erfüllen habe?
3. Kann eine solche Vereinbarung auch unter Hinzufügung einer Vertragsstrafe für den Fall, daß der Ehemann diese Verpflichtung nicht erfüllt, wirksam getroffen werden?
1. Haben die Kommanditisten nur das Recht, einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Kommanditgesellschaft hinausgeht, zu widersprechen, oder bedarf es für die Zulässigkeit einer solchen Handlung eines Beschlusses der sämtlichen Gesellschafter?
2. Nach welchen Rechtsgrundsätzen haftet einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft deren Geschäftsführer wegen Überschreitung seiner Geschäftsführungsbefugnis?
1. Kann bei einem gesellschaftsähnlichen Filmherstellungs- und Verwertungsvertrag die Vertragsklausel, die Zensur gehe auf das Risiko des Herstellers, bedeuten, das Zensurverbot solle wie ein Umstand angesehen werden, der dem Hersteller seine Leistung nachträglich in einer von ihm nicht zu vertretenden Weise unmöglich mache?
2. Von welchem Zeitpunkt aus ist die Frage zu prüfen, ob eine Leistung aus einem gegenseitigen Vertrage, die sich zunächst in anscheinend endgültiger Weise als nachträglich unmöglich geworden darstellte, später sich aber doch als nur vorübergehend unmöglich gewesen erwies, im Rechtssinn endgültig oder nur einstweilig unmöglich geworden ist?
1. Hat die Übergangsvorschrift des § 94 des neuen Ehegesetzes die Bedeutung, daß über den Begriff der persönlichen Eigenschaft (§ 1333 BGB.) hinausgehende, die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände (§ 37 des Ehegesetzes) in einem neuen Rechtsstreit auch dann der richterlichen Entscheidung unterbreitet werden können, wenn die betreffenden Tatsachen schon in einem früheren Rechtsstreit geltend gemacht waren?
2. Kann die Tatsache, daß nächste Familienangehörige des anderen Ehegatten schwere sittliche Verfehlungen begangen und gerichtliche Bestrafungen erlitten haben, im Sinne des § 37 des Ehegesetzes als ein die Person des anderen Ehegatten betreffender Umstand angesehen werden?
Wird ein Anspruch aus § 833 BGB. gegen den Ehemann als Halter eines Zuchtbullen dadurch ausgeschlossen, daß der Ehemann Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau ist und diese als Unternehmerin des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem das Tier untergebracht ist, im Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung wegen des durch das Tier verursachten Unfalls für haftpflichtig erklärt worden ist?
1. Unter welchen Umständen ist die Revision zulässig, wenngleich die Revisionsbegründung keine Revisionsanträge enthält?
2. Hat der Arzt einen im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren Anspruch auf Ersatz der Kosten der vom Erbgesundheitsgericht angeordneten und von ihm ausgeführten Unfruchtbarmachung?
Sind bei der Wertbemessung auch die neben der Hauptforderung verlangten Zinsen außer Betracht zu lassen, die über den gesetzlichen Zinssatz hinaus zum Ausgleich eines Schadens verlangt werden?