1. Hat bei einem den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen von 1919 unterstellten Versicherungsvertrag der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren, wenn nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung ein einheitlicher Schaden durch das Zusammenwirken eines versicherungsmäßigen Ereignisses mit einem nicht versicherungsmäßigen herbeigeführt worden ist?
2. Ist für die Haftung des Versicherers in solchem Falle nur die sogenannte "nächste Ursache" maßgebend? Was ist unter der "nächsten Ursache" zu verstehen?
1. Wird der Gläubiger durch die gesetzliche Stundung der Hauptforderung gehindert, dem Bürgen, der sich auf bestimmte Zeit verpflichtet hat, anzuzeigen, daß er ihn in Anspruch nehme?
2. Über die Rechtsnatur der Anzeige.
3. Kann eine mehrere Wochen nach dem Fristablauf erstattete Anzeige noch als unverzüglich angesehen werden?
Schließt § 79 Abs. 1 des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433)--BRÄndG.--für die zurückliegende Zeit nicht bloß Gehaltsansprüche, sondern auch Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Gehaltszahlung aus?
1. Muß der Versicherungsnehmer bei der Einbruchsdiebstahlversicherung beweisen, daß die Wegnahme der Sachen gegen seinen Willen erfolgt ist?
2. Welche Anforderungen sind an diese Beweispflicht zu stellen? Kann hierbei die Beweisregel nach dem ersten Anschein angewendet werden?
1. Ist es eine Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Rabattgesetzes, wenn eine Hausbesitzergenossenschaft ihre Mitglieder mit Heizstoffen beliefert?
2. Ist die Hausbesitzergenossenschaft insoweit ein Konsumverein?
Wie ist die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Haftpflichtversicherung enthaltene Bestimmung auszulegen, daß die Haftpflicht des Versicherten aus dem Besitz von Schußwaffen und deren Gebrauch "auch als Schütze, nicht als Jäger" in die Versicherung einbegriffen sei?
Hat der Notar eine Belehrungspflicht auch gegenüber demjenigen, der mit ihm behufs Beurkundung von Verpflichtungen eines anderen in Verbindung tritt, eigene Erklärungen aber nicht beurkunden läßt?
1. Reicht der vom Landrat erteilte Vorbescheid zur Eröffnung des Rechtswegs aus, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche eines Kommunalbeamten aus seinem Dienstverhältnis zu einer kreiszugehörigen Stadt von nicht mehr als 10000 Einwohnern betrifft?
2. Unter welchen Voraussetzungen befreit die Feststellung der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung durch die Stadtverordneten den Bürgermeister von seiner Verantwortlichkeit für Haushaltsüberschreitungen?
1. Kann der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gegenüber dem in der Gesellschaft verbliebenen Erben des Mitgesellschafters ein Recht zur Übernahme des Geschäfts gemäß § 142 Abs. 1 HGB. aus einem Grunde herleiten, der in der Person des verstorbenen Mitgesellschafters entstanden ist?
2. Kommt es, wenn der in der offenen Handelsgesellschaft verbliebene Erbe eines Gesellschafters einen von diesem klagweise geltend gemachten Übernahmeanspruch nach § 142 Abs. 1 HGB. gegenüber dem überlebenden Mitgesellschafter weiter verfolgt, für die Feststellung eines die Übernahme rechtfertigenden wichtigen Grundes noch auf Verfehlungen an, die dem verstorbenen Gesellschafter zur Last fallen?