1. Inwieweit ist die Bestimmung des § 15 des preuß. Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 durch die preuß. Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899 oder durch die Kirchensteuergesetze der Jahre 1905 und 1906 beeinflußt worden?
2. Steht der durch § 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 eröffnete Rechtsweg nur dem Steuerschuldner oder auch dem Steuergläubiger offen?
1. Wann wird eine Dienstunfallfolge, die einen Ruhegehaltsanspruch begründet, für den verletzten Beamten bemerkbar, so daß die Ausschlußfrist für die Anmeldung des Anspruchs zu laufen beginnt?
2. In welchem Umfang hat der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte den ursächlichen Zusammenhang zwischen Beschädigung und Dienstunfallfolgen zu beweisen?
Muß nach thüringischem Wegerecht der Eigentümer einer öffentlichen Straße unentgeltlich gestatten, daß der Luftraum darüber zur Führung eines Füllschlauchs von der Tankstelle zu dem auf der Straße haltenden Kraftfahrzeug benutzt wird?
Beginnt bei der Haftpflichtversicherung die Verjährung des gesamten Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Schuldbefreiung und Gewährung von Rechtsschutz mit Ablauf des Jahres, in dem der Dritte auf Grund eines unter den Versicherungsgegenstand fallenden Ereignisses gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche erhebt?
Welche Bedeutung hat es, wenn der Verpächter die Kündigung des Pachtverhältnisses, zu der er berechtigt ist, weil der nach dem Umsatz des Pächters bemessene Pachtzins unter 3000 RM. geblieben ist, erst am letzten Tage der Frist vornimmt, innerhalb welcher der Pächter nach dem Vertrage durch Nachzahlung des Unterschiedes die Kündigung ausschließen oder unwirksam machen kann?
1. Ist für die Ansprüche, die ein Krankenhaus gegen einen Fürsorgeverband wegen der Behandlung Hilfsbedürftiger erhebt, der ordentliche Rechtsweg zulässig?
2. Gilt dies auch dann, wenn das Krankenhaus Eigentum einer Stadt ist, die selbst Fürsorgeverband ist?
1. Können die Parteien Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unter dem Vorbehalt beantragen, daß beiderseits noch innerhalb bestimmter Frist Schriftsätze eingereicht werden dürfen?
2. Darf das Gericht in solchem Fall Schriftsätze berücksichtigen, die erst nach Fristablauf eingehen?
3. Welches Recht gilt für die Rechtsbeziehungen eines ausländischen Rechtsanwalts zu einer deutschen Partei?
4. Verstoßen die Regelung der Verjährung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen und das Fehlen einer dem § 93 Abs. 2 RAGebO. entsprechenden Vorschrift im österreichischen Recht gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes?
1. Ist es zulässig, vor der Prüfung des Restitutionsgrundes sachliche Erwägungen anzustellen?
2. Muß die aufgefundene Urkunde schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden gewesen sein?
3. Wann gilt eine Urkunde als "aufgefunden"?
4. Muß die aufgefundene Urkunde im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sein?
5. Genügt es, wenn der Inhaber der Urkunde sich bereit erklärt hat, sie einem auswärtigen Gericht vorzulegen?
6. Was hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Urkunde eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, zu berücksichtigen?
7. Genügt schon die Möglichkeit, daß die Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde?
Kann ein als Streitgenosse nach § 60 ZPO. Beklagter, der dem Grunde nach rechtskräftig verurteilt ist, dem Kläger als Streitgehilfe im Sinne des § 66 ZPO. in demselben Rechtsstreit beitreten für das gegen seinen eigenen Streitgenossen weiterlaufende Verfahren über den Grund des Anspruchs?