1. Hört der Erfüllungsverzug durch Arrestpfändung der betreffenden Forderung auf?
2. Durch welche Art von Hinterlegung kann der Schuldner sich von seiner Verbindlichkeit frei machen?
3. Kann der Gläubiger, dessen Forderung gepfändet und seinem pfändenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen ist, gegen den Drittschuldner auf Zahlung an den Pfändungspfandgläubiger klagen?
1. Voraussetzungen der Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache.
2. Ist nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für vorher erfolgte Deflorationen die Deflorationsklage noch zulässig? Ist erfolgte Schwängerung eine Voraussetzung derselben? Ist Klagegrund die stattgehabte Verführung, oder genügt die Thatsache der Beischlafsvollziehung? Gesetzliche Präsumtion hinsichtlich der Verführung.
1. Welche Wirkungen treten gegen die Erwerber einer Kohlenabbaugerechtigkeit ein, wenn auf dem für sie angelegten Grundbuchblatte die vertragsmäßig festgesetzte Verpflichtung, einen Tonnenzins zu entrichten, nicht mit eingetragen worden ist?
2. Ist eine solche Verpflichtung als "Beschränkung des Eigentumsrechtes" im Sinne des § 11 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 anzusehen?
Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises aus einem wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung vom Käufer angefochtenen Kaufvertrage (§§ 119. 123 B.G.B.).
1. Ist der als Konkursverwalter fungierende Notar rechtlich verhindert, Vertragsanträge, welche ein Dritter der Konkursmasse macht, notariell zu beurkunden?
2. Gilt ein so beurkundetes Vertragsangebot ohne weiteres als dem Notar in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter zugegangen, oder bedarf es dazu noch einer Zustellung?
3. Kommt ein bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag auch dann mit der nach § 128 B.G.B. erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn in dem gemäß § 128 beurkundeten Antrage ein bestimmter Tag oder eine bestimmte Frist, bis zu welchem oder bis zu deren Ablaufe der Antragende nur gebunden sein soll, gesetzt ist, und der Antragende bis zu diesem Zeitpunkte keine Kenntnis von der formgerechten Annahmeerklärung erhält?
Kann aus einem acceptierten, wegen nicht erfolgter Zahlung protestierten gezogenen Wechsel, wenn dieser nach Erhebung des Protestes abhanden gekommen ist, nach Kraftloserklärung des Wechsels auf Grund des Ausschlußurteiles Regreß gegen den Aussteller genommen werden?
1. Hat der Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H., der zugleich Gesellschafter ist, ein klagbares Recht auf Anerkennung der von ihm aufgestellten Bilanz gegen die übrigen Gesellschafter?
2. Ist der Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, berechtigt, über die Feststellung der von ihm aufgestellten Bilanz seine Stimme abzugeben?
3. Ist die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gültig, daß bei Stimmengleichheit der Stichentscheid durch den Rechtskonsulenten der Gesellschaft zu geben ist?
4. Ist die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gültig, daß bei Veräußerung eines Geschäftsanteiles an einen Nichtgesellschafter den übrigen Gesellschaftern das Vorkaufsrecht zu dem Nominalbetrag der Stammeinlage des veräußernden Gesellschafters zustehen soll?
5. Haben die Gesellschafter ein unbeschränktes Recht auf Vorlegung und Einsicht der Geschäftsbücher der Gesellschaft nebst Beilagen und Belägen?
Klage eines unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches aus einem Vereine ausgeschlossenen Mitgliedes auf Aufhebung dieses Beschlusses. Steht dem Richter neben der Prüfung, ob bei dem Beschlusse satzungsgemäß verfahren ist, auch eine sachliche Nachprüfung desselben in dem Sinne zu, ob ein triftiger Anlaß zur Ausschließung vorgelegen hat?