1. Ist die Klage des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den im Zahlungsverzuge befindlichen Käufer zulässig, ohne daß es vorher der im § 326 Abs. 1 B.G.B. vorgeschriebenen Fristsetzung bedarf?
2. Bedarf es im vorbezeichneten Falle bei Handelskäufen zur Liquidierung des Schadens eines Selbsthülfeverkaufs nach § 373 H.G.B., oder darf der Verkäufer zur Feststellung seines Schadens die Ware in geeigneter Weise veräußern?
Ist der Inhaber eines Auskunftsbureaus berechtigt, sein Zeugnis darüber zu verweigern, welcher Personen er sich zur Einziehung von Nachrichten bediene, und insbesondere, von wem eine bestimmte durch das Bureau anderen mitgeteilte Auskunft herrühre?
Kann die Anfechtung wegen Irrtums gemäß den §§ 119. 121 und 143 B.G.B. von dem Prozeßbevollmächtigten auf Grund der Prozeßvollmacht nicht bloß bei der mündlichen Verhandlung, sondern auch in einem dem Prozeßbevollmächtigten des Gegners zugestellten Schriftsatze rechtswirksam erklärt werden? Welcher Zeitpunkt ist in einem solchen Falle für die Frage, wann die Erklärung als abgegeben anzunehmen ist, maßgebend?
1. Darf die Feststellung der Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift eines Protokolls mit dem Vermerk "v. g. u." geschehen?
2. Darf nach Art. 12 § 2 preuß. Ausf.-Ges. zum B.G.B. der Bürgermeister einer Stadt sich selbst, und nur für einen einzelnen Fall, als Urkundsperson bestellen?
1. Ist "Abnahme" in § 433 Abs. 2 B.G.B. die rein körperliche Hinwegnahme der Kaufsache?
2. Ist die Pflicht zur Abnahme in § 433 Abs. 2 B.G.B. eine selbständig klagbare Verpflichtung des Käufers und insoweit eine Leistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs? Kann der Käufer, welcher sie verabsäumt, in Verzug des Schuldners mit den weitergehenden Folgen eines solchen, insbesondere der Pflicht zum vollen Ersatze des dem anderen Teile erwachsenden Schadens - § 286 Abs. 1 B.G.B. - kommen?
3. Rechtfertigt ein solcher Schuldnerverzug des Käufers mit der Abnahme allein schlechthin die Anwendbarkeit von Satz 1 und 2 des § 326 Abs. 1 B.G.B.?
Setzt die Anwendung des neuen Rechts auf ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründetes Miet-, Pacht- oder Dienstverhältnis nach Art. 171 Einf.-Ges. zum B.G.B. voraus, daß die Kündigung beiden Vertragsteilen in gleicher Weise zustand?
Liegt eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung vor, wenn jemand zum Zwecke der Bekämpfung eines politischen Gegners und der von diesem ausgehenden Agitation bei der Postanstalt seines Wohnortes eine politische Zeitung unter einem gewissen Namen zum Postvertrieb anmeldet bloß zu dem Zwecke, um dem Gegner den Gebrauch gerade dieses Zeitungsnamens, an dem derselbe aus vermögensrechtlichen Gründen ein besonderes Interesse hat, tatsächlich unmöglich zu machen, obwohl er in Wahrheit nicht beabsichtigt, eine Zeitung dieses Namens in einem größeren Leserkreise zu verbreiten? Postalische Einrichtung, wonach nicht gleichzeitig mehrere in demselben Orte erscheinende Zeitschriften gleichen Namens zum Postvertriebe zugelassen werden.