Sind mit der Außerhebungsetzung der staatlichen Bergwerksabgabe durch das Gesetz vom 14. Juli 1893 auch die Bergwerksabgaben an diejenigen Privatregalbesitzer außer Hebung getreten, deren Recht durch Regulativ dahin beschränkt ist, daß die von den Bergbautreibenden an sie zu entrichtenden Abgaben den Betrag der gesetzlich bestimmten landesherrlichen Abgaben nicht übersteigen dürfen?
Inwieweit ist der Rechtsweg zulässig über einen Anspruch auf Unterlassung, bezw. Beseitigung von Eigentumsstörungen, welche durch den Betrieb oder die Einrichtungen einer Artilleriewerkstatt herbeigeführt werden?
Ist der Cedent des Klägers nach § 358 Ziff. 4 C.P.O. als bei dem Ausgange des Rechtsstreites unmittelbar beteiligt anzusehen, wenn die Cession in der Absicht und zu dem Zwecke ausgestellt ist, damit der Cessionar die Forderung für Rechnung des Cedenten einklage und einziehe?
2. Sind die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels nach § 92 Abs. 1 C.P.O. der Partei, welche dasselbe eingelegt hat, auch dann im ganzen Umfange aufzuerlegen, wenn der Gegner sich dem Rechtsmittel angeschlossen hatte, und die Anschließung gleichfalls zurückgewiesen ist?
Ist der preußische Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte im Falle eines negativen Konfliktes zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, welche den Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, auch dann befugt, wenn diese Entscheidung vom Reichsgerichte erlassen ist? Wie hat sich im Falle einer solchen Aufhebung das Reichsgericht zu verhalten?
1. Giebt es Fälle, in denen ein Schiedsrichter von der Ausübung dieses seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist?
2. Kann ein Schiedsspruch deshalb angefochten werden, weil die Partei in Ansehung des Schiedsrichters oder eines der Schiedsrichter einen Grund zur Ablehnung gehabt hätte?
3. Verliert die Partei das Recht, einen Schiedsrichter abzulehnen, schlechthin dadurch, daß sie bei Kenntnis des Ablehnungsgrundes einen Antrag bei dem Schiedsgerichte stellt?
Ist die Verhinderung des Richters, sich selbst als Zeugen zu vernehmen, insbesondere im Sinne des § 24 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (G.S. 1878 S. 230), eine thatsächliche, oder eine rechtliche?
Haben die Gebühr für die Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren und die erhöhte Gebühr für die Vertretung in der weiteren mündlichen Verhandlung zur Voraussetzung, daß es zu einer Aufnahme der Beweise gekommen ist?
Gebühr des Rechtsanwaltes, welcher den Gegner der den Einspruch einlegenden Partei vertritt, für die mündliche Verhandlung, auf welche das Versäumnisurteil erlassen ist, falls diese Verhandlung sich als eine solche im Sinne des § 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte darstellt.