Ist, wer einen Wechsel indossiert oder auf Grund des von einem Vorinhaber herrührenden Blankoindossamentes weiter begiebt, im Sinne des § 445 C.P.O. als Rechtsvorgänger des Wechselerwerbers anzusehen?
Was ist unter neuen Ansprüchen im Sinne des § 529 Abs. 2 C.P.O. zu verstehen, und in welchem Verhältnisse steht diese Gesetzesstelle zu dem in § 527 C.P.O. enthaltenen bedingten Verbote der Klagänderung in der Berufungsinstanz?
Kann der Ehemann in einem zwischen ihm und seiner Ehefrau schwebenden Ehescheidungsprozesse durch einstweilige Verfügung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für den Anwalt der Frau angehalten werden, wenn der Güterstand sich nach den Bestimmungen der §§ 1363-1425 B.G.B. regelt?
Sind die beim Reichsgerichte zugelassenen Anwälte befugt, in dem durch die §§ 28-33 des Patentgesetzes geordneten Verfahren die Berufung beim Patentamte einzulegen?
Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Anwaltsprozesse deswegen unwirksam, weil der Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichtes beauftragt wurde, obgleich die Voraussetzungen des § 166 Abs. 2 Satz 2 C.P.O. nicht vorgelegen hatten?
Findet das Verfahren des § 1045 C.P.O. auch dann Anwendung, wenn die geschehene Ernennung eines Schiedsrichters von der anderen Partei mit der Behauptung bekämpft wird, der Ernannte habe nicht die im Schiedsvertrage ausbedungenen Eigenschaften?
Begründet es die Revision, wenn weder aus dem Thatbestande des Urteiles, noch aus dem Sitzungsprotokolle die Thatsachen zu entnehmen sind, auf welche das Berufungsgericht die Annahme stützt, daß die eingelegte Berufung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei?
1. Kann durch einen dinglichen Vertrag zu Gunsten Dritter eine Grunddienstbarkeit bestellt werden?
2. Können die §§ 912-916 B.G.B. analog auf den Fall ausgedehnt werden, daß der Eigentümer eines Grundstückes, von dem eine Teilfläche mit einer das Überbauen verbietenden Grunddienstbarkeit belastet ist, über die Grenze des unbelasteten Teiles auf den belasteten Teil hinüberbaut?
Ist die Revision unzulässig, wenn im Berufungsurteile über die Hauptsache und eine Nebenforderung entschieden ist, das Urteil aber nur wegen der Entscheidung über die Nebenforderung von mehr als 1500 M angefochten wird?
Ist, wenn ein gemäß § 319 C.P.O. ergangener Berichtigungsbeschluß lediglich den Kostenpunkt des Urteiles betrifft, die Zulässigkeit einer an das Reichsgericht gerichteten weiteren Beschwerde, welche auf den Mangel der Voraussetzungen des Berichtigungsverfahrens gestützt ist, an das Vorhandensein der in § 567 Abs. 2 C.P.O. erforderten Beschwerdesumme von mehr als 100 M geknüpft?