Kann nach rheinischem Rechte der Gläubiger, dessen Hypothek durch ein Versehen des Grundbuchrichters verspätet eingetragen worden ist, von dem inzwischen eingetragenen Hypothekengläubiger Einräumung des Vorrechts aus dem Rechtsgrunde der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen?
Findet die Befreiungsvorschrift unter Ziff. 3 der Tarifstelle 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes auch auf die Beurkundung der in Abs. 5 dieser Tarifstelle bezeichneten Rechtsübertragungen Anwendung? Muß der Befreiungsgrund aus der Urkunde selbst ersichtlich sein?
Kann bei gegenseitigen Verträgen auch wegen positiver Vertragsverletzungen des einen Teils, welche die Erreichung des Vertragszweckes gefährden, der andere Teil unter entsprechender Anwendung des § 326 B.G.B. vom Vertrage zurücktreten?
Gehört ein Grundstück, an welchem nach dem Grundbuch Miteigentum zu bestimmten Anteilen besteht, schon deshalb zum Gesellschaftsvermögen, weil es die Miteigentümer für die Gesellschaft erworben hatten?
1. Kann gegenüber einer Klage auf Auflassung der Beklagte die Feststellung verlangen, daß im Falle des Vollzugs der Auflassung bestimmte, neben dem formgerechten Veräußerungsvertrage getroffene mündliche Vereinbarungen wirksam werden?
2. Ist durch die Vorschriften des Art. 15 preuß. Ausf.-Ges. zum B.G.B. der Widerruf einer in der Grundstücksüberlassung liegenden Schenkung durch den Altenteilsberechtigten wegen groben Undanks des Grundstückserwerbers ausgeschlossen?
3. Können auch Zuwendungen, die nicht reine Schenkung sind, den Charakter einer Ausstattung haben?
Hat der in einem Schutzgebiet etatsmäßig angestellt gewesene Landesbeamte, der, weil er tropendienstunfähig geworden war, auf Aufforderung des Auswärtigen Amts in den Dienst seines Heimatsstaates wieder eingetreten ist, Anspruch auf Fortzahlung des mit dem Amt im Schutzgebiet verbundenen Diensteinkommens, soweit dieses durch das mit der Dienststelle im Heimatsstaat verbundene Gehalt nicht gedeckt ist?
Zur Frage, ob und wie bei der auf Grund des Ertragswertes erfolgenden Wertsfeststellung eines zu enteignenden Gebäudes auf die künftige Notwendigkeit eines Neubaues Rücksicht zu nehmen ist.
Darf bei einer Unfallversicherung, nach deren Bedingungen die Versicherungsgesellschaft im Falle des Todes des Versicherten Obduktion der Leiche zu verlangen berechtigt ist, die Exhumierung von den Rechtsnachfolgern des Versicherten dann abgelehnt werden, wenn die Gesellschaft von dem Todesfall rechtzeitig benachrichtigt war, die Erklärung, daß sie Obduktion verlange, aber schuldhaft verzögert und vor deren Eintreffen die Beerdigung stattgefunden hat? Kann ein Verschulden darin gefunden werden, daß die Gesellschaft in ihrem Geschäftsbetriebe Einrichtungen zu treffen unterlassen hat, durch welche eine baldige Erledigung der nach Schluß der Bureaustunden eingehenden Eilsachen ermöglicht wird?