Ist die Entscheidung über den Einwand des zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache geladenen Konkursverwalters, daß ein Prozeß für den Gemeinschuldner überhaupt nicht anhängig geworden sei, ein beschwerdefähiges Zwischenurteil?
Kann nach den Vorschriften des früheren preußischen Allgemeinen Landrechts wie auch des jetzigen Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Handlungsgehilfe das Zuwiderhandeln gegen ein Konkurrenzverbot, welches nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in Kraft getreten war, damit rechtfertigen, daß der Prinzipal der ihm nach dem Dienstvertrage obliegenden Verpflichtung zur Rechnungslegung und Provisionszahlung nicht nachgekommen sei?
Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Käufer wandelungsberechtigt, wenn die Unmöglichkeit, die Sache zurückzugeben, zu einem Zeitpunkte eintritt, in dem der Verkäufer sich bereits im Rücknahmeverzug befand? Einfluß eines Mitverschuldens des Käufers.
Finden § 823 oder § 826 B.G.B. in dem Falle Anwendung, wenn eine Vereinigung von Gewerbetreibenden über Gewerbegenossen Maßregeln in der Richtung verhängt, um diese zur Unterwerfung unter gewisse für den Geschäftsbetrieb angenommene Grundsätze durch Ausschließung der Zuwiderhandelnden von bestimmten Einrichtungen, durch Lieferungssperre oder Erschwerung des Bezuges von Gewerbserzeugnissen zu veranlassen? Steht demjenigen, gegen den solche Maßregeln getroffen worden sind, nach Umständen ein Klagerecht aus § 824 B.G.B. zu, und kann er auf Unterlassung oder Zurücknahme der Kundgebung klagen? Ist § 6 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 anwendbar?
1. Unter welchen Voraussetzungen hat der Beschluß der Generalversammlung einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die Liquidation in der Form der "Abtretung des Portefeuilles" an eine Aktiengesellschaft zu bewirken, gegenüber den einzelnen versicherten Mitgliedern der Gesellschaft die Rechtswirkung, daß für deren Rechte und Pflichten fortan die Aktiengesellschaft an die Stelle der Versicherungsgesellschaft tritt?
2. Unbeschränktheit der Nachschußpflicht bei der Versicherung auf Gegenseitigkeit?
1. Tritt, wenn von einem Bankkonsortium der von ihm fest übernommene Teilbetrag einer öffentlichen Anleihe zur Zeichnung aufgelegt wird, der Zeichner nur zu der einzelnen Bank, bei der er zeichnet, und von der seine Zeichnung angenommen wird, oder zu dem Konsortium in ein Vertragsverhältnis?
2. Anwendungsgebiet des § 7 Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes.
1. Zeitliches Recht für die Rechtsfolgen einer nach dem 1. Januar 1900 erfolgten Abtretung eines vor diesem Tage entstandenen Forderungsrechtes.
2. Kann, wenn eine Forderung durch einen Bevollmächtigten des Cedenten abgetreten ist, der Schuldner gegen seine Erfüllungsleistung im Sinne des § 410 Abs. 1 B.G.B. auch die Aushändigung der Vollmacht verlangen?
3. Wird der Anspruch des Cessionars durch die Bestimmung in § 410 Abs. 1 B.G.B. zu einem auf eine Zug-um-Zug-Leistung im Sinne der §§ 273. 274 daselbst gerichteten?
4. Ist der Urkundenprozeß auch für einen Anspruch zulässig, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gegen eine Gegenleistung zum Gegenstande hat?
5. Nähere Bestimmung der Wirkungen der Vorschrift des § 593 C.P.O.
6. Inwieweit greift nach § 265 C.P.O. der Einwand durch, daß der Kläger während des Rechtsstreites die Klageforderung an einen Dritten abgetreten habe?
1. Kann der Gläubiger die Stundung der Hauptschuld auf die Person des Hauptschuldners beschränken, den Bürgen aber dabei ausschließen?
2. Bewilligung der Stundung unter dem Vorbehalt, daß die gegen den Bürgen bereits erhobene Klage ihren Fortgang nehmen solle.
1. Unter welchen Voraussetzung kann auch nach Ablauf der einjährigen Frist die Kontursmäßige Anfechtung nach § 41 Abs. 2 K.D. einredeweise geltend gemacht werden?
2. Verhältnis des § 823 B.G.B. yu den Normen über die Verletzung des Eigentumsanspruch (§§ 989 flg. B.G.B.).