1. Kann ein Bürgschaftsvertrag gültig in der Weise geschlossen werden, daß der Bürge die unterschriebene Bürgschaftserklärung, in der der Name des Gläubigers offen gelassen ist, dem Schuldner oder einem Dritten zu dem Zwecke übergibt, daß ein Gläubiger für die Schuld erst gesucht werde, und daß durch den Schuldner oder den Dritten dem gefundenen Gläubiger die mit seinem Namen nachträglich ausgefüllte Urkunde ausgehändigt wird?
2. Erfordernisse der schriftlichen Bürgschaftserklärung und der schriftlichen Urkunde überhaupt.
1. Kann im Regelfalle des § 1606 Abs. 2 B.G.B. der Vater des minderjährigen und unverheirateten Kindes einer dem § 1603 Abs. 2 entsprechenden Steigerung seiner Unterhaltspflicht damit begegnen, daß er das Kind auf die Unterhaltspflicht der Mutter verweist? Wie ist alsdann die Beweislast zu regeln?
2. Darf der Vater dem Anspruche auf Zahlung einer Unterhaltsrente das Verlangen entgegenstellen, daß das am anderen Orte lebende Kind den Unterhalt in Gestalt der unmittelbaren Verpflegung bei ihm entgegennehme?
Muß die in § 7 des preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 angeordnete Entscheidung des Bezirksausschusses der Erhebung der Klage im Rechtswege vorangehen, oder kann sie auch im Laufe des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten - wenigstens in erster Instanz - nachgeholt werden?
Ist die Abänderung des Güterstandes der Fahrnisgemeinschaft in den der Gütertrennung, soweit infolge derselben für die Zukunft die Nutzungen des eingebrachten Gutes der Frau dem Zugriffe der Gläubiger des Mannes nicht mehr unterliegen, der Anfechtung aus § 3 Ziff. 4 des Anfechtungsgesetzes vom 20. Mai 1898 entzogen?
Ist § 254 B.G.B. in solchen Fällen anwendbar, in welchen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 B.G.B. eine auf der Bestimmung des Abs. 1 dieses Paragraphen beruhende Schadensersatzpflicht des Erklärenden nicht eingetreten wäre?
1. Ist der Vorstand eines aktiver Parteifähigkeit ermangelnden Personenvereins kraft der in den Satzungen ihm beigelegten Befugnis, die Gesellschaft in allen von ihr und gegen sie anzustellenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, ermächtigt, im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft Klage zu erheben?
2. Inwiefern kann derjenige, welcher als Bevollmächtigter der Vereinsmitglieder vor Gericht auftritt, seine Vollmacht durch Vorlegung einer ihm von dem Vorstand ausgestellten Prozeßvollmachtsurkunde nachweisen?
Kann die Haftung eines Vereins aus § 31 B.G.B. bei Kollektivvertretung desselben nur dann angenommen werden, wenn ein gemeinsames Handeln aller Vertreter vorliegt? Gilt derselbe Grundsatz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung?
Unter welchen Voraussetzungen ist der wucherliche Charakter eines obligatorischen Vertrages und die infolgedavon eintretende Richtigkeit desselben auch für das zur Erfüllung des Vertrages eingegangene dingliche Rechtsgeschäft anzunehmen?
Kann die Rechtshandlung eines Schuldners außerhalb des Konkurses vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und vor Feststellung des Befriedigungsunvermögens des Schuldners im Wege einer Feststellungsklage bedingt angefochten werden?