Wird die durch A.L.R. I. 5. §. 342 gegebene Befugnis teilweiser Redhibition dadurch ausgeschlossen, daß die Gegenleistung des Redhibenten im Sinne A.L.R.'s I. 2. §. 41 unteilbar ist? Wie ist -- vermeinendenfalls -- der Betrag des vom Gegenkontrahenten zu restituierenden Teiles der Gegenleistung zu ermitteln?
1. Genügt zur Erwerbung einer Servitut gegen ein Lehngut durch Ersitzung die Meinung des Ersitzenden, daß ihm ein nicht bloß gegen den Lehnsbesitzer, sondern auch gegen alle Lehnsagnaten geltend zu machendes Recht zustehe, oder muß sich dessen Wille objektiv in Besitzhandlungen kund gethan haben, welche ersichtlich machen, daß die Servitut als ein auch gegen die Agnaten geltend zu machendes Recht in Anspruch genommen werde?
2. Ist nach hinterpommerschem Lehnrechte der Lehnsbesitzer zur dauernden Belastung des Lehns mit Servituten berechtigt?
3. Hat die Unterlassung der Eintragung der agnatischen Rechte gemäß §§. 7 u. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1845 die Folge, daß der betreffende Agnat eine nur gegen den Lehnsbesitzer ersessene Servitut anerkennen muß?
Kann dem Cessionar einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber der Schuldner eine ihm gegen den Cedenten zustehende Forderung zur Kompensation bringen?
Sind die Rechtsverhältnisse einer Gewerkschaft, welche bereits vor Einführung des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bestanden hat, deshalb nicht nach dem Gewerkschaftsrechte dieses Allg. Berggesetzes, sondern nach gewöhnlichem Civilrechte zu beurteilen, weil in älteren Verträgen Bestimmungen getroffen worden sind, welche mit solchen Vorschriften des Allg. Berggesetzes, deren statutarische Abänderung untersagt ist, in Widerspruch stehen?
Schließen die Vorschriften A.L.R. I. 11. §§. 532. 533 die Anfechtbarkeit des Vertrages auf Grund A.L.R. I. 4. §. 75 aus, wenn es zur Zeit des Vertragsschlusses beiden Teilen unbekannt gewesen, daß das als Hoffnung Verkaufte schon vorhanden war?
Bedarf es zur Wahrung des dinglichen Rechtes solcher in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. März 1850 (G.S. S. 112) an die Rentenbanken abgetretenen Renten, welche an die Stelle eingetragen gewesener Reallasten getreten sind, der im §. 2 a. a. O. angeordneten Eintragung eines Vermerkes der Rentenpflichtigkeit des betr. Grundstückes?
1. Treten die für Städte und ländliche Ortschaften angeordneten Bebauungspläne schon mit der behördlichen Feststellung oder erst mit der amtlichen Veröffentlichung in Wirksamkeit?
2. Sind unter den im §. 13 des Gesetzes, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 benannten "neuen Fluchtlinien" nur die auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fluchtlinien zu verstehen oder auch die bereits früher durch ältere Bebauungspläne festgestellten?
Hat der Redhibitionskläger, wenn das gekaufte, vor Anstellung der Klage und vor Eintritt des Rücknahmeverzuges des Beklagten gestorbene Tier erwiesenermaßen an einer schon zur Zeit der Übergabe vorhanden gewesenen Krankheit gelitten hat, behufs Durchsetzung des Redhibitionsanspruches außerdem zu beweisen, daß der Tod des Tieres eine Folge eben dieser Krankheit gewesen sei?
Finden die Vorschriften des A.L.R.'s I. 14. §§. 150. 151 auch dann Anwendung, wenn über eine ohne Auftrag geführte, hinterher genehmigte Verwaltung Rechnung gelegt und diese von dem Geschäftsherrn ohne Vorbehalt quittiert ist?