1. Sind Eigenschaften des vom Vertragsgegner repräsentierten geschäftlichen Unternehmens Eigenschaften der Person im Sinne von § 119 Abs. 2 B.G.B.?
2. Ist anstelle der Rechte aus vertragswidriger Nichterfüllung wahlweise eine Anfechtung des Vertragsabschlusses wegen Irrtums über Eigenschaften der Person auch dann noch zuzulassen, wenn das Fehlen der vorausgesetzten Eigenschaften erst durch die mangelhafte Vertragserfüllung zutage getreten ist?
Bestimmen sich in dem Falle, daß eine Ehe vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschieden worden ist, das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person der gemeinschaftlichen Kinder zu sorgen, nur so lange nach den zur Zeit der Scheidung geltenden Gesetzen, als die geschiedenen Ehegatten beide noch am Leben sind?
Steht § 73 des Genossenschaftsgesetzes der Einklagung rückständiger Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gegen ausgeschiedene Genossen entgegen? Inwieweit können Geldleistungen, außer den Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, den Genossen auferlegt werden? Beitrittsgeld? Milchabgabe? Kann der Genosse zur Übernahme mehrerer Geschäftsanteile verpflichtet werden? Erhöhung des Geschäftsanteils.
1. Ist der Generalagent einer Feuerversicherungsgesellschaft Beauftragter des Versicherungsnehmers für die Erledigung des an ihn gelangten Versicherungsantrages?
2. Von der culpa in contrahendo nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Können wegen Patentverletzung in Fällen, in welchen eine Entschädigungspflicht nicht besteht, selbständige Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe von Nutzungen geltend gemacht werden?
Ist auch nach heutigem Liegenschaftsrecht derjenige, der auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgten Auflassung als Eigentümer eingetragen worden ist, legitimiert, den dem Veräußerer zustehenden Berichtigungsanspruch auf Richtigstellung der Bestandsangaben im Grundbuche des ihm aufgelassenen Grundstücks geltend zu machen?
Sind die Voraussetzungen des Widerrufs einer vor dem 1. Januar 1900 erklärten und vollzogenen Schenkung wegen Undanks nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder nach dem älteren Recht zu beurteilen, wenn der Widerruf erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt und auf Tatsachen gestützt wird, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben?
Kann einer vom Konkursverwalter selbst vorgenommenen Versteigerung die im § 117 K.O. a. F. bezeichnete Rechtswirkung gegenüber dem Pfandberechtigten beigemessen werden?