Kann im Fall der Pfändung einer Eigentümer-Briefgrundschuld, welche gemäß den §§ 1117. 1163. 1177 B.G.B. dadurch entstanden war, daß der Eigentümer nach Bestellung einer Hypothek den Brief dem als Gläubiger Eingetragenen nicht übergeben hat, von dem letzteren gegenüber dem Pfändungsgläubiger mit Erfolg geltend gemacht werden, der Eigentümer habe sich vertraglich verpflichtet, ihm den Brief zu übergeben?
Geht, wenn ein Bankier, dem für ein Darlehn Wertpapiere in einem die Darlehnssumme übersteigenden Betrage verpfändet worden waren, die Papiere, ohne daß die Voraussetzungen für den Pfandverkauf vorlagen, veräußert, demnächst aber behufs Befriedigung des Verpfänders wegen des diesem zustehenden Anspruchs auf den die Darlehnssumme übersteigenden Teil des Erlöses Geld in einen Briefumschlag legt, und letzteren mit der Aufschrift "Depot N.N." (Namen des Darlehnsempfängers) versieht, auf diesen das Eigentum an jenem Gelde über?
Ist ein eigenhändiges Testament, in dem der Erblasser einen Erben einsetzt und diesen mit einem Vermächtnisse beschwert, die Vermächtnisanordnung aber zum Teil von fremder Hand schreiben läßt, seinem ganzen Umfange nach nichtig?
Bedarf die durch § 2242 Abs. 2 B.G.B. vorgeschriebene Feststellung, daß der Erblasser erklärt hat, er könne nicht schreiben, der Vorlesung und der Genehmigung durch den Erblasser?
Kann der geschiedene Ehemann, der infolge einer gemäß § 627 Z.P.O. erlassenen einstweiligen Verfügung der Frau während des Scheidungsprozesses eine ihrem standesmäßigen Unterhalt entsprechende Geldrente gewährt hat, von der Frau, wenn auch diese für schuldig an der Scheidung erklärt ist, auf Grund des § 945 Z.P.O. Erstattung derjenigen Beträge verlangen, die für ihren notdürftigen Unterhalt nicht erforderlich gewesen sein sollen?
Übernahme einer Hypothekenschuld durch Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks; kann der Gläubiger sie nur genehmigen, wenn die Mitteilung der Übernahme an ihn den in § 416 Abs. 2 Satz 2 B.G.B. vorgeschriebenen Hinweis enthielt, und der Erwerber schon zur Zeit der Mitteilung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (das. Abs. 2 Satz 1)?
Ergreift die in § 558 B.G.B. bestimmte sechsmonatige Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache nur die auf Gesetz, oder auch die auf Vertrag beruhenden Ersatzansprüche?