1. Muß zur Wirksamkeit des Fahrnispfandrechts (§ 1205 B.G.B.) das Besitzverhältnis des Pfandgläubigers so geartet sein, daß es für jeden Dritten erkennbar ist?
2. Hindert im Falle des § 1205 B.G.B. der Umstand, daß der Verpfänder zu den Räumen, in denen sich die verpfändeten Gegenstände befinden, beliebig freien Zutritt nehmen und sich in den Besitz der Pfandsachen setzen kann, die Entstehung eines wirksamen Pfandrechts?
3. Welche Bedeutung hat es für den Besitz des Auftraggebers, wenn der beauftragte Besitzdiener den ihm bezüglich der Ausübung des Besitzes erteilten Weisungen nicht folgt?
Kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den eine Gegenforderung zur Aufrechnung stellenden Beklagten hiermit auf den nicht eingeklagten Teil seiner Forderung verweisen?
Kann ein in erster Instanz vernommener Sachverständiger von einer Partei in der Berufungsinstanz nur dann abgelehnt werden, wenn sie glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund nicht schon in erster Instanz habe geltend machen können?
1. Trifft beim Kauf einer individuell bestimmten Sache mit Zusicherung einer Eigenschaft den Verkäufer oder den Käufer die Beweislast, wenn der Käufer gegen die Kaufpreisklage einwendet, die von ihm noch nicht als Erfüllung angenommene Kaufsache habe die zugesicherte Eigenschaft nicht?
2. Voraussetzungen der "Annahme als Erfüllung" nach § 363 B.G.B.
Ist bei einer Eigentümergrundschuld die Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung) des Eigentümers, nachdem sie dem Grundbuchamt eingereicht ist, derart unwiderruflich, daß sich gegenüber einer späteren Verfügung des Eigentümers jeder nachstehende Hypothekengläubiger darauf berufen kann?
Wen trifft, wenn der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten, nach seiner Behauptung seitens des Verkäufers schuldhaft mangelhaft gelieferten Ware Ersatz des ihm infolge des Mangels entstandenen Schadens verlangt, bezüglich der Frage des Verschuldens die Beweislast?
Kann das Schlachten eines Viehstücks und die besondere Zubereitung des Tierkörpers zu verbrauchsfähigem Schlachtfleisch als ein "Herstellen" einer Sachmenge im Sinne der Befreiungsvorschrift 3 der Tarifst. 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 angesehen werden, und zwar auch dann, wenn das Schlachten und die Zubereitung im Betriebe des Erwerbers erfolgt?
Bezieht sich die Ausnahmevorschrift des Art. 91 Satz 2 W.O., wonach die in Satz 1 bezeichneten Akte, insbesondere auch die Protesterhebung, an einem anderen als dem in Satz 1 bestimmten Orte mit beiderseitigem Einverständnisse vorgenommen werden können, auch auf solche Fälle, in denen die Handlung, insbesondere die Protesterhebung, in Abwesenheit des davon Betroffenen vorgenommen wird?
Kann, wenn ein Urteil gegen "Sicherheitsleistung in Höhe des jedesmal beizutreibenden Betrags" für vorläufig vollstreckbar erklärt ist, die Abänderung dieser Entscheidung in der höheren Instanz nur durch Urteil, oder auch durch Beschluß erfolgen?