1. Kann eine Grundstücksveräußerung, der die erforderliche behördliche Genehmigung bereits vor dem Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung vom 7. Juli 1942 wegen der Höhe des vereinbarten Entgelts versagt worden war, gemäß §§ 2, 3 dieser Verordnung aufrechterhalten werden?
2. Welche Wirkung hat die in einem Grundstückskaufvertrage vor dem Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung getroffene Vereinbarung, daß der Vertrag bei Versagung der erforderlichen Genehmigung oder bei Beanstandung des vereinbarten Entgelts hinfällig sein solle?
1. Ist eine Klage auf Löschung von Waren, die zwar im Warenverzeichnis des eingetragenen Warenzeichens enthalten sind, aber vom Zeicheninhaber nicht geführt werden, auch dann begründet, wenn sich das Zeichen dermaßen als Herkunftsmerkmal zugunsten des Zeicheninhabers oder etwaiger mit ihm konzernmäßig verbundener Betriebe durchgesetzt hat und zum Kennwort für diese geworden ist, daß der Verkehr jede beliebige Ware, die ihm unter dem Zeichen entgegentritt, als aus diesen Betrieben stammend ansehen würde?
2. Kann eine solche Verkehrsanschauung auch dann bestehen, wenn ein nicht zu den Konzernfirmen gehöriger Betrieb für die gleiche oder eine verwechslungsfähige Bezeichnung einen räumlich beschränkten Ausstattungsbesitz (z. B. im Bereiche der Ostmark) erlangt hat?
Tritt der Forderungsübergang nach § 139 DBG. auch dann ein, wenn Versorgungsbezüge an die Witwe oder die Kinder eines Beamten gezahlt werden, denen nach § 101 Abs. 2 Satz 3 DBG. Witwen- oder Waisengeld bewilligt werden "kann"?
Bietet ein Versicherungsvertrag trotz seiner Bestimmung, daß kein Anspruch gegen den Versicherer bestehe, wenn der Versicherte aus dem schädigenden Ereignis einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten habe, für den Geschädigten eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.?
1. Zum Vorfahrtrecht auf Straßen gleicher Ordnung. 2. Ist § 17 KFG. anwendbar, wenn der Insasse eines Behördenwagens, der bei einem Zusammenstoß verletzt wird, Schadensersatzansprüche nur gegen den Führer des anderen Wagens, nicht auch gegen seine Behörde hat, diese ihm vielmehr lediglich zu Fürsorgeleistungen auf Grund besonderer Gesetze verpflichtet ist?
1. Kann der Dienstherr mit einer Forderung an den Beamten auch gegen die erst künftig fällig werdenden Teile seines Gehalts oder Ruhegehalts aufrechnen?
2. Hängt nach dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes die Einwirkung einer vorher erklärten Aufrechnung (mit einer Ersatzforderung aus vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn) auf die unpfändbaren Teile der nach diesem Zeitpunkte fällig werdenden Gehalts- oder Ruhegehaltsbeträge davon ab, daß dem Dienstherrn ein vollstreckbarer Titel wegen seiner Gegenforderung zur Seite steht?
1. Wann ist eine gemäß § 41 Abs. 1 PatG. erlassene einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt anzusehen?
2. Hat derjenige, der auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein fremdes Patent benutzt hat, dafür an den Patentinhaber eine Vergütung zu entrichten?
3. Ist die Entscheidung hierüber vom ordentlichen Gericht oder vom Reichspatentamt zu treffen?
4. Kann die Vergütung in der Weise ausgeworfen werden, daß der Patentbenutzer eine bestimmte feste Summe und außerdem einen Hundertsatz vom Werte jedes nach dem Patent hergestellten Gegenstandes zu zahlen hat?
1. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Reeder eines Seeschiffes für den Schaden, den die Anhangkähne eines Schleppzuges bei dem Versuch erleiden, das in einer Seewasserstraße festgekommene Seeschiff zu umfahren? Wann besteht für ihn eine Ausgleichspflicht gegenüber dem von den Kahneigentümern auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Eigentümer des Schleppers?
2. Zum Begriffe des ursächlichen Zusammenhangs.
3. Zur Auslegung des § 738 HGB. Wann ist bei mittelbarer Schädigung der Unfall auf das Manöver eines Schiffes oder die Nichtbeobachtung einer Verordnung zurückzuführen?
4. Darf ein festsitzendes oder manövrierunfähiges Schiff die Kurssignale des Art. 28 der Seestraßenordnung abgeben?
5. Ist ein auf Grund geratenes, aber fahrtüchtig gebliebenes Schiff ein Schiffahrtshindernis im Sinne von § 19 der Seewasserstraßenordnung?