Ist die Vorschrift des Art. 1100 des bürgerlichen Gesetzbuches, daß als zwischengeschobene Personen die aus einer anderen Ehe abstammenden Kinder des anderen Ehegatten angesehen werden sollen, auch auf uneheliche Kinder des anderen Ehegatten anzuwenden?
1. Tritt im Anwaltsprozesse eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn der Anwalt einer Partei nach Verkündigung aber vor Zustellung des Urteils stirbt oder zur Vertretung der Partei unfähig wird?
2. Mit welchem Zeitpunkte tritt infolge der freiwilligen Aufgabe der Rechtsanwaltpflicht die Unfähigkeit des Anwaltes zur Vertretung der Partei ein?
3. Kann das Urteil erster Instanz rechtswirksam auch an den von der Partei nur für die zweite Instanz bestellten Anwalt zugestellt werden?
4. Bildet die rechtsirrtümliche Zulassung der Berufung einen Grund zur Aufhebung des Berufungsurteils auch dann, wenn nur der Revisionsbeklagte sie geltend macht und der Revisionskläger zugleich der Berufungskläger war?
Inwiefern steht dem Erfolge einer Ehescheidungsklage der Umstand entgegen, daß beim Streitbeginne ein früher angestellter Ehescheidungsprozeß derselben Parteien infolge unterbliebener ordnungsmäßiger Zustellung des klagabweisenden Urteiles erster Instanz noch rechtshängig war? Welche Wirkung hat auf den neuen Ehescheidungsprozeß die während des Prozeßlaufes infolge der nachgeholten Zustellung des in dem früheren Prozesse ergangenen Urteiles eingetretene Rechtskraft dieses Urteiles?
Kann mit der sofortigen Beschwerde neben dem Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Nebenintervention auch die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention angefochten werden, welche auf Grund des Zwischenurteiles in dem unmittelbar nach demselben gefällten Endurteile erlassen ist?
Müssen bei der Wertsbestimmung des Streitgegenstandes die Rückstände wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen dem Werte eines solchen Rechtes zugerechnet werden, wenn sie zugleich mit dem Anspruche auf die künftigen Bezüge zur Klage gestellt sind?
a) Ist die Zustellungsurkunde nur Beweismittel der Zustellung, oder ist das Aufnehmen derselben ein wesentliches Moment des Zustellungsaktes?
b) Gilt bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ein schriftliches Bekenntnis desjenigen Rechtsanwaltes, welchem zuzustellen ist, daß er das zuzustellende Schriftstück empfangen habe, als Zustellungsurkunde, wenn das Bekenntnis nicht unter Bezeichnung eines bestimmten Tages datiert ist?
1. Ist, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bereits bewilligt war, in der höheren Instanz das Vermögen der Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten zu prüfen?
2. Welche Bedeutung hat der §. 726 A.L.R. II. 1 für die Frage, ob die Ehefrau zur Bestreitung der Kosten des Scheidungsprozesses unvermögend ist?
Kann der Anwalt bei Erledigung des Prozesses auf Grund einer in der Verhandlung allein vorgebrachten prozeßhindernden Einrede die volle Prozeßgebühr fordern, weil sich die Informationseinziehung auf das volle Streitverhältnis erstreckt habe?