Lebt eine durch Hingabe an Zahlungsstatt getilgte Forderung infolge der durchgeführten Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes wieder auf und zwar mit dem für sie bestellten Pfandrechte?
1. Kann nach rheinischem Rechte bei dem Kaufvertrage in wirksamer Weise bedungen werden, daß das Eigentum an der verkauften Sache vorerst nicht auf den Käufer übergehen, der Eigentumsübergang vielmehr bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aufgeschoben werden solle?
1. Nach welchem örtlichen Rechte sind die rechtlichen Wirkungen des Verlöbnisses zu beurteilen, ist insbesondere zu entscheiden, ob aus demselben auf Erfüllung des Eheversprechens oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geklagt werden kann?
2. Welcher Ort ist bezüglich des Eheversprechens als Erfüllungsort anzusehen?
1. Findet, wenn bei der Teilung der Gütergemeinschaft und des mütterlichen Nachlasses zwischen Vater und Kindern der erstere den ganzen Nachlaß um eine bestimmte Summe übernimmt, der Art. 883 des bürgerl. Gesetzbuches auch auf die letztere Anwendung, sodaß den Kindern, welche zur Zeit des Todes der Mutter noch minderjährig, zur Zeit der Teilung emanzipiert oder volljährig waren, für gedachte Summe die gesetzliche Hypothek (Art. 2121 des bürgerl. Gesetzbuches) zusteht?
2. Darf einem Dritten, welcher auf Grund eines nach außen ernsthaft abgeschlossenen Rechtsgeschäftes von einem der Kontrahenten ein Recht erworben hat, vom anderen entgegengehalten werden, daß die Willenserklärung bei jenem Rechtsgeschäfte nur simuliert gewesen?
3. Bedarf ein emanzipierter Minderjähriger zur Erteilung einer Quittung über ein von seinem Vater geschuldetes Aufgeld der Mitwirkung eines besonderen Kurators? Artt. 482. 838 des bürgerl. Gesetzbuches.
4. Kann er den Mangel dieser Mitwirkung auch einem Dritten entgegenhalten, welcher sich auf die in der Quittung konstatierte Zahlung beruft?
5. Findet nach dem Transskriptionsgesetze vom 23. März 1855 der Art. 2151 des bürgerl. Gesetzbuches auch auf die Zinsen aus einer gesetzlichen Hypothekforderung (Art. 2121) Anwendung?
Hat der Ausdruck "paisible" in Art. 23 Code de procédure civile und in Art. 2229 Code civil nur die Bedeutung, daß der Besitz kein gewaltsamer sein dürfe (Art. 2233 Code civil), oder stellt er auch als Erfordernis des Verjährungsbesitzes auf, daß derselbe nicht troubliert sei?
1. Kann die Klage auf Erbabsonderung (Art. 878 des bürgerl. Gesetzbuches) auch gegen den Erben gerichtet werden oder nur gegen dessen Gläubiger?
2. Findet der Art. 879 des bürgerl. Gesetzbuches auch gegen die Vermächtnisnehmer Anwendung, und wann liegt der Fall der Annahme des Erben als Schuldner vor?
1. Können Lichtfenster, welche nicht nach den Vorschriften der Artt. 676. 677 des bürgerl. Gesetzbuches eingerichtet sind, durch Ersitzung erworben werden?
2. Inwiefern ist deren Erwerbung als Dienstbarkeit durch Anerkenntnis (Art. 695 des bürgerl. Gesetzbuches) statthaft, und können dieselben, wenn durch Anerkenntnis oder Titel eine Dienstbarkeit begründet worden ist, verbaut werden?
Ein Staatsangehöriger des Großherzogtumes Hessen aus dem Gebiete des rheinischen Rechtes hat in Berlin, nachdem er daselbst seinen Wohnsitz genommen, einen eigenhändigen letzten Willen errichtet und ist in Berlin gestorben. Findet Art. 999 des rheinischen bürgerl. Gesetzbuches Anwendung oder die §§. 161 flg. preuß. A.R.L. I. 12?
1. Erstreckt sich das dem Vermieter nach Art. 2102 Ziff. 1 des bürgerl. Gesetzbuches zustehende gesetzliche Pfandrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch auf solche von dem Mieter eingebrachte Sachen, welche Eigentum eines Dritten sind?
2. Inwieweit hat diese Vorschrift in der preußischen Rheinprovinz heute noch Geltung, und inwieweit ist dieselbe durch §. 7 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Konkursordnung aufgehoben worden?
Ist für die Klage des Käufers, welcher, nachdem ihm die Ware nach seinem Wohnorte übersandt ist und er den Kaufpreis für dieselbe vor deren Ankunft gezahlt hat, von dem an einem anderen Orte wohnhaften Verkäufer wegen Mängel der Ware redhibitorisch deren Wiederabnahme gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, das Gericht des Wohnortes des Käufers zuständig?