Was muß ein Beamter zu seiner Entlastung beweisen, wenn er für das Abhandenkommen einer in seine amtliche Obhut gelangten Sache verantwortlich gemacht wird?
1. Welches Recht ist anzuwenden, wenn zwischen einem deutschen Versicherer und einem deutschen Versicherungsnehmer im Ausland eine Versicherung in ausländischer Währung abgeschlossen worden ist?
2. Ist, falls eine österreichische Versicherungsgesellschaft gemäß dem österreichischen Gesetze vom 30. September 1921 (Bundesgesetzblatt 1921 Nr. 547) die in Österreich abgeschlossenen Versicherungen einer deutschen Gesellschaft übernommen hat, die letztere auch dann von der Vertragshaftung befreit, wenn für das Versicherungsverhältnis deutsches Recht gilt?
3. Ist durch das Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 und die dazu erlassenen Verordnungen auch die Aufwertung von Versicherungsansprüchen geregelt, die auf Auslandswährung lauten?
4. Ist nach deutschem Recht die freie Aufwertung einer auf österreichische Kronen lautenden Forderung zulässig?
1. Ist der Beschluß, durch den die Aufwertungsstelle das Verfahren aussetzt, mit der einfachen oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar?
2. Hat die Aufwertungsstelle das Verfahren auch dann auszusetzen, wenn das Bestreiten des zur Aufwertung angemeldeten Anspruchs durch den Schuldner offensichtlich unbegründet ist?
1. Kann ein im Jahre 1917 von einer preußischen Stadtgemeinde für Kriegszwecke aufgenommenes größeres Darlehen, für das dem Darlehensgeber im Auftrag des Bürgermeisters als Sicherheit an Stelle eines Schuldscheins der Gemeinde mißbräuchlich ein Buch der städtischen Sparkasse mit den gewöhnlichen Einträgen eines ordnungsmäßigen Sparkassenbuchs behändigt worden ist, als Schuldschein-Darlehen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Anleiheablösungs-Gesetzes vom 16. Juli 1925 angesehen werden?
2. Wird durch die Vereinbarung, daß die Gemeinde später einen Schuldschein ausstellen soll, der Mangel der wirklichen Ausstellung eines solchen beseitigt?
3. Über den Begriff des Sparguthabens im Sinne des § 55 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925.
1. Inwieweit hat das zur Erlassung des Läuterungsurteils berufene Gericht die Sache erneut selbständig zu prüfen, wenn der Schwurpflichtige von mehreren nach dem bedingten Endurteil von ihm zu beschwörenden Tatsachen nachträglich eine einzelne zugesteht, wegen der übrigen aber zur Eidesleistung bereit ist?
2. Genügt in solchem Falle zum Ausspruch der für die völlige Eidesverweigerung vorgesehenen Folge schon der Zweifel, ob das frühere Gericht diese Sachlage der völligen Eidesverweigerung gleichgestellt hätte?
1. Sind die Vorschriften des § 1 UnlWG. und des § 826 BGB. bei allen Gegenständen gewerblicher Schutzrechte vor Erwerb und nach Ablauf des Sonderrechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Aneignung eines mit Mühe und Kosten errungenen fremden Arbeitsergebnisses gleichmäßig anwendbar?
2. Fallen die Anwendungsbereiche des Geschmacksmustergesetzes und des Wettbewerbsgesetzes zusammen?
3. Welcher Voraussetzungen bedarf es für die Annahme, daß die Nachbildung eines Gegenstandes, der weder Patent- noch Gebrauchsmusterschutz genossen hat, eine gegen Wettbewerbsgrundsätze verstoßende Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses darstellt?
Zur Tarifberechnung bei Chemikalien, wenn zwar der versandte Stoff eine andere chemische Verbindung ist als der im Tarif genannte, wenn aber beide aus dem nämlichen Abfallerzeugnis hergestellt und in gleicher Weise wirtschaftlich verwertet werden.
Verliert der Gläubiger seine persönliche Forderung, wenn er erst nach dem 1. Januar 1926 den persönlichen Schuldner der Aufwertungsstelle angibt oder seine frühere Angabe durch Benennung des wirklichen Schuldners berichtigt?
Wirkt die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB. auch dann, wenn der Konkursverwalter eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung als unentgeltliche Verfügung nach § 32 Nr. 2 KO. ansicht und sich darauf beruft, daß die von der Ehefrau dem Mann als angebliche Gegenleistung gewährten Sachen von vornherein dessen Eigentum gewesen seien?