1. Zur sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs.1 UnlWG. über die außerordentliche wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis auf Verletzungen von § 19 des Gesetzes betr. die Patentanwälte vom 21. Mai 1900.
2. Sind die Patentanwälte berechtigt, von den sog. Patentingenieuren die Unterlassung dieser Berufsbezeichnung zu fordern, weil sie eine irreführende Reklame enthalte?
Kann der eingetragene Eigentümer ein von ihm verkauftes und übergebenes Grundstück zurückfordern, wenn der Auflassungsanspruch des Käufers verjährt ist?
1. Inwieweit ist der durch den Gesetzgeber zur Bekanntgabe eines Gesetzes ermächtigte Reichsminister bei der Verkündung an die Ermächtigung gebunden?
2. Kann eine Gemeindebehörde ihre Zustimmung zum Abbruch eines der Wohnungszwangswirtschaft unterliegenden Gebäudes an eine Bedingung knüpfen, insbesondere von einer privaten Gegenleistung abhängig machen?
1. Unter welchen Umständen gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines Rechtsmittels nach § 839 Abs. 3 BGB. auch eine Begründung?
2. Liegt den beteiligten Beamten bei der Zuweisung eines Zwangsmieters und beim Abschluß eines Zwangsmietvertrags eine Amtspflicht nur ob dem von der Zuweisung betroffenen Verfügungsberechtigten gegenüber?
3. Hat die Gemeinde nach Art. 153 RVerf. auch den Schaden zu ersetzen, der dem Verfügungsberechtigten durch die Zuweisung eines zahlungsunfähigen Zwangsmieters entsteht?
1. Wird unabhängig von dem Anstellungswillen der Behörde die Beamteneigenschaft erworden durch die Übertragung einer Tätigkeit, welche in der Regel von Beamten verrichtet wird?
2. Unter welchen Voraussetzungen übt eine Kreisfürsorgerin obrigkeitliche Befugnisse aus?
Ist eine Vereinbarung rechtlich möglich, wonach der eine Teil für den anderen zur Lösung einer ihm gestellten Aufgabe erfinderisch tätig werden und die fertige Erfindung zunächst auf seinen eigenen Namen zum Patent anmelden soll, mit der Wirkung aber, daß das Patent sogleich mit seiner Erteilung dem anderen unmittelbar (originär) zustehen soll?
1. Gilt die Formvorschrift des § 88 Nr. 7 der preußischen Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen für alle vom Gemeindevorstand namens der Gemeinde abgegebenen Verpflichtungs- und Bevollmächtigungserklärungen (sofern es sich nur nicht um eine Angelegenheit handelt, die dem Gemeindevorsteher nach verwaltungsrechtlichen Regeln zu selbständiger Erledigung zugewiesen ist), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die Erklärung wegen ihres Gegenstandes nach sonstigen Rechtssätzen Schriftlichkeit nötig ist oder nicht?
2. Kann eine vom Gemeindevorsteher ohne Anführung eines vorangegangenen deckenden Gemeindebeschlusses eigenmächtig namens der Gemeinde abgegebene Erklärung Wirksamkeit erlangen durch einen nachträglichen genehmigenden Gemeindebeschluß und dessen formlose Mitteilung an den Gegner von seiten des darin hierzu beauftragten Gemeindevorstehers? Kann der Mangel der erforderlichen Genehmigung des Kreisausschusses und der Anführung einer solchen in der Erklärungsurkunde durch nachträgliche Herbeiführung dieser Genehmigung geheilt werden?
3. Was ist unter "neuer Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung" im Sinne des § 114 Abs. 2 der preußischen Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen zu verstehen?
1. Kann der Enteignete nach § 12 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes auf Sicherheitsleistung und spätere Feststellung der Entschädigung klagen, wenn er diese Anträge nicht vor dem Enteignungskommissar gestellt hat? Kann er solche Ansprüche auch noch nach dem Ablauf der Klagefrist im zweiten Rechtsgang geltend machen, wenn die Anträge in der Klage fehlten?
2. Ist ein solches Verlangen auch dann begründet, wenn die Wahrscheinlichkeit, durch Verwirklichung einer Gefahr Schaden zu erleiden, sehr gering ist?
3. Ist für Flurschaden im Enteignungsverfahren zu entschädigen, wenn nach dem Planfeststellungsbeschluß der Unternehmer die Flur nur vorbehaltlich des Anspruchs der Nutzungsberechtigten auf Ersatz jedes Flurschadens betreten darf?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann das mit der Klage auf Zahlung des Aufwertungsbetrags einer hypothekarisch gesicherten Forderung befaßte Gericht eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs treffen?
2. Ist im Falle der nachträglichen Änderung der Bezeichnung des persönlichen Schuldners erforderlich, daß die ursprünglich angegangene Aufwertungsstelle auch für den neu benannten Schuldner örtlich zuständig ist?
3. Nach welchem Recht richtet sich die Aufwertung einer durch Hypothek an einem Danziger Grundstück gesicherten Forderung?
4. Zur Frage des Verzichts auf den Aufwertungsanspruch.
5. Ist gegenüber hypothekarisch gesicherten Forderungen der Verwirkungseinwand zulässig?