Hat der Ausfallbürge gegen den Gläubiger einen Anspruch darauf, daß dieser gegen den Schuldner vorgehe, und einen Schadensersatzanspruch, wenn der Gläubiger das unterläßt?
Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über eine vor dem Schiedsgericht erklärte Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden, wenn es vor dem Erlasse des Schiedsspruchs nicht mehr zu einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 1045 ZPO. gekommen ist?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann beim Verkauf eines Unternehmens in der Zusicherung, daß der Schuldenstand einen bestimmten Betrag nicht übersteige, ein selbständiger Gewährschafts-(Garantie-)vertrag gefunden werden, der nicht den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 flg. BGB. unterworfen ist?
2. Kann eine sachliche Beteiligung an einer Gewerkschaft im Sinne des § 6c KapVerkStG. vorliegen, wenn eine Gewerkschaft von einem einzelnen ihrer Gewerken Darlehen empfangen hat?
1. Ist der Gläubiger, der auf Grund eines gegenseitigen, zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens beiderseits noch nicht voll erfüllten Vertrages einen Teil der Leistung des Schuldners innerhalb der Sperrfrist des § 3 BerglO. zwangsweise beigetrieben hat, verpflichtet, das Beigetriebene herauszugeben, wenn der Schuldner demnächst die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt und der Vergleich bestätigt wird?
2. Löst die Ablehnung der Erfüllung den Vertrag rückwirkend auf? Bleiben die Leistungen, die bis zur Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung bewirkt worden sind, vertragsmäßige Leistungen?
3. Zum Begriff des Schadensersatzes wegen Richterfüllung im Sinne des § 30 BerglO.
4. Zum Begriff des Erlaßvergleichs.
5. Zur Beweiskraft des Protokolls über den Vergleichstermin.
6. Inwieweit schließt Rechtsirrtum Schuldnerverzug aus?
1. Können die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mbH. nach außen auch dann selbständig tätig werden, wenn sie dazu nicht von der Gesamtheit der Aufsichtsratsmitglieder ermächtigt und ihnen auch nicht durch Gesetz oder Vertrag selbständig auszuübende Rechte und Pflichten übertragen worden sind?
2. Hat die Nichtentstehung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mbH. oder der Verlust seiner Beschlußfähigkeit für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder die Nichtentstehung oder den Wegfall ihrer Pflichten schlechthin zur Folge?
3. Kann unter den zu 2 genannten Voraussetzungen ein völliges Untätigbleiben der im Aufsichtsrat verbliebenen Mitglieder ihre Haftung für den der Gesellschaft aus der Unterlassung entstehenden Schaden begründen?
Kann ein (preußischer) Notar, der statt der erforderlichen Beurkundung einer Willenserklärung deren Beglaubigung vorgenommen hat, gegenüber dem Vorwurf der schuldhaften Verletzung seiner Belehrungspflicht einwenden, er habe die rechtliche Bedeutung der von ihm gelesenen Erklärung nicht erkannt?
1. Kann Jemand, der im Dienst einer Stadtgemeinde steht, auf Feststellung klagen, daß seine Bezüge nicht, wie die Stadt behauptet, Angestelltenvergütung, sondern Beamtengehalt seien?
2. Zur Rechtsstellung städtischer Beamtenanwärter.
3. Hat das Beamtenrechts-Änderungsgesetz vom 30. Juni 1933 Bedeutung für die Frage, ob ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Aushändigung einer Anstellungsurkunde angestellter städtischer Beamter lebenslänglicher Beamter oder Kündigungsbeamter ist?
4. Können preußische Kommunalbehörden ihre Beamten auch dann als Beamte im Vorbereitungsdienst unter Vorbehalt der Kündigung beschäftigen, wenn die Tätigkeit der Beamten in Wirklichkeit nicht ihrer Vorbereitung dient?
1. Muß, wenn mehrere Gesellschafter aus demselben Grunde aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen werden sollen, die Ausschließungsklage auch gegen den von ihnen gerichtet werden, der den Ausschließungsgrund für seine Person anerkennt und sich durch Vertrag mit den die Ausschließung begehrenden Gesellschaftern für den Fall zum Ausscheiden verpflichtet, daß die Ausschließungsklage gegen die übrigen auszuschließenden Gesellschafter durchdringt?
2. Müssen die Gesellschafter, welche die Ausschließung eines anderen Gesellschafters betreiben, zunächst versuchen, die dem Unternehmen von diesem drohende Gefahr auf anderem Wege als durch seine Ausschließung abzuwenden, etwa durch Änderung des Gesellschaftsvertrags?
3. Ist die Tatsache, daß ein Gesellschafter Nichtarier ist, ein in seiner Person liegender wichtiger Grund zur Ausschließung? Genügt die Eigenschaft als Nichtarier für sich allein schon zur Ausschließung?
Handelt der Verkäufer (Vermieter) einer dem Käufer (Mieter) auf Grund eines Abzahlungsgeschäfts übergebenen beweglichen Sache, der diese gegen den Willen des mit Teilzahlungen im Rückstand befindlichen Käufers (Mieters) ohne obrigkeitliche Hilfe und ohne Zug um Zug-Rückgewähr der empfangenen Leistungen wieder an sich nimmt, auch dann widerrechtlich, wenn ihm für den Fall nicht pünktlicher Leistung von Teilzahlungen (Mietraten) ein Wegnahme-(Rücktritts-)recht vertraglich zusteht?