Die Übertragung des Personensorgerechts auf die Mutter nach § 81 EheG umfaßt – abweichend von dem früheren § 1635 BGB – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten. Verliert die Mutter durch ihre Wiederverheiratung – unter Fortdauer der tatsächlichen Personensorge – das Recht zur gesetzlichen Vertretung, so geht dieses Recht nicht auf den Vater über. Es ist vielmehr für das Kind zur Wahrnehmung dieses Rechts ein Pfleger (oder Vormund), nach dem Tode des Vaters ein Vormund zu bestellen.
Die Beendigung einer OHG ist nicht dem Tode einer natürlichen Person gleichzusetzen. Vielmehr tritt nun klar zutage, daß auch bei einer Klage der offenen Handelsgesellschaft die Gemeinschaft der Gesellschafter die eigentliche Partei ist. Bei Beendigung der offenen Handelsgesellschaft geht also der Rechtsstreit für und gegen die Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter (RGZ Bd. 124, S. 150).
Dem § 532 ZPO kommt in Ehesachen die Bedeutung zu, daß der Berufungsbeklagte – unbeschadet der Beschränkungen nach Abs. 3 – im Berufungsverfahren auf Grund des Abs. 4 die gleichen Anträge – positive und abwehrende – stellen kann, die er bis zum Inkrafttreten der 4. VereinfVO durch Anschlußberufung geltend machen konnte.
1. Nach § 92 BSchG in Verbindung mit §§ 736, 738 HGB muß sich der Eigentümer eines bei dem Zusammenstoß mit Schiffen eines anderen Schleppzuges beschädigten Anhangkahns entgegenhalten lassen, daß die Besatzung des ihm ebenfalls gehörenden Schleppers des Anhangkahns ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden trifft. 2. Die Frage, ob nach dem Grundsatz des § 47 Abs. 1 RheinSchPolVOdas Wenden unzulässig ist, weil dadurch eine Gefahr entstehen kann, ist der pflichtmäßigen Beurteilung des Schiffes im Einzelfall überlassen. Deshalb muß ergänzend zu § 47 stets § 4 RheinSchPolVO herangezogen werden.
Für die Klage auf Feststellung der Abstammung bzw. Nichtabstammung einer Person von einer als Mutter geltenden Frau ist wegen ihrer Bedeutung eine Standesklage, die ebenso wie eine Klage wegen Feststellung der blutmäßigen Abstammung der Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt gleichzusetzen ist, weshalb für sie die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe (Landgerichte) nach § 50 Abs. 2 Zahl 1 JN anzunehmen ist (vgl. hierzu auch RGZ Bd. 167 S. 319).
§§ 477 Nr. 5, 529 Nr. 2 ÖstZPO; VO zum Schutze der Wehrmachtsangehörigen und anderer von den Kriegsverhältnissen betroffenen Personen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten v. 13. Okt. 1942 (RGBl. I S. 604). Wird das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fortgesetzt, obwohl es unterbrochen war, weil eine Partei durch die Kriegsverhältnisse betroffen war, so ist das weitere Verfahren und das darauf ergehende Urteil im Gebiet der ZPO v. 1. Aug. 1895 nach § 577 Ziff. 5 nichtig.
1. Kleine Änderungen der Krankheitsbilder oder der Unfallsfolgen, die die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich oder nur vorübergehend beeinträchtigen, berechtigen nach Abschluß des Abfindungsvergleiches nicht zur Geltendmachung neuer Schadensersatzansprüche. 2. Wird die Übergehung im ersten Rechtszuge angetretener Beweise im Berufungsverfahren nicht beanstandet und der Beweisantritt nicht wiederholt, so bedeutet die Übergehung des Beweisantritts im Berufungsurteil keinen Verstoß gegen § 286 ZPO.
Eine Anwendung der VO v. 1. April 1940, insbesondere des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das., ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beteiligten über das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis vorübergehend geeinigt hatten; mit dem Wegfall der früheren Vereinbarung oder ihrer tatsächlichen Unausführbarkeit ist das Bedürfnis nach richterlicher Vertragshilfe erneut gegeben.
1. Die Fälle des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO sind i.S. des § 584 Abs. 1 letzter Halbsatz als solche des § 579 ZPO anzusehen. 2. Anfechtungsgrund i.S. des § 586 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO nur die Terminsversäumung oder das Ausbleiben rechtlichen Gehörs, nicht auch die Grundlage für die Erwartung einer der Partei günstigeren Entscheidung.
Wenn nicht feststeht, ob das verschwundene Testament bei Inkrafttreten des Testamentsgesetzes noch vorhanden war, so richtet sich die Frage seiner Gültigkeit nach altem Recht (z.B. § 722 ABGB), war es aber nach Inkrafttreten des Testamentsgesetzes noch vorhanden, so ist seine Gültigkeit nach § 33 Abs. 2 TestG zu beurteilen.