1. Zum Verfahren bei der Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug.
2. Welche Bedeutung hat die Erklärung des Berufungsklägers, daß er den in der Berufungsschrift gestellten Antrag insoweit "einstweilen fallen lasse", als ihm das Armenrecht nicht bewilligt worden sei?
3. Darf der Vorsitzende nach einer solchen Erklärung des Berufungsklägers davon absehen, ihm für den durch das Armenrecht nicht gedeckten Teil jenes Antrags eine Frist nach § 519 Abs. 6 ZPO. zu setzen?
4. Kann der Berufungskläger den "einstweilen fallen gelassenen" Antrag später wieder aufnehmen?
1. Was ist unter Unübersichtlichkeit und unter Verengung der Fahrbahn zu verstehen?
2. Welches Maß von Sorgfalt haben bei einer optischen Täuschung des Kraftfahrzeugführers der Führer und der Halter zu vertreten?
3. Ist bei Klagen der Berufsgenossenschaft aus § 1542 RVO. auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers des Verletzten neben dessen eigenem Verschulden zu berücksichtigen?
Wann liegt ein durch geschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis vor, wenn bei der Erzeugung außer dem geschützten noch andere Verfahren angewendet worden sind?
In welchen Fällen wird die Verjährungsfrist des § 852 BGB. dadurch in Lauf gesetzt, daß der Versicherungsträger, auf den die Unfallforderung gemäß § 1542 RVO. übergegangen ist, die erforderliche Kenntnis erlangt?
1. Kann der Eigentümer einer Ware das daran geltend gemachte kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ausschließen, indem er sich darauf beruft, der Vertrag, aus dem der Zurückhaltende seine Ansprüche herleitet, sei zwar wirtschaftlich, aber nicht rechtlich sein Geschäft?
2. Unter welchen Umständen kann der Unternehmer beim Werkvertrag von dem zur Mitwirkung bei der Herstellung des Werkes verpflichteten Besteller nach § 326 BGB. Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern?
3. Sind bei der Feststellung, ob beim gegenseitigen Vertrage Lieferungsweigerung vorliegt, Vertragsverletzungen des Gläubigers zu berücksichtigen, auf die sich der Schuldner zunächst nicht berufen hat?
1. Zum Verschulden des Konkursverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses beim Verkauf eines Grundstücks, dessen Eigentum sich die Gemeinschuldnerin durch völlige Befriedigung der Konkursgläubiger erhalten wollte.
2. Kann sich ein Mitglied des Gläubigerausschusses bei Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vertreten lassen? Welche Rechtsfolgen hat eine unzulässige Vertretung?
Unter welchen Voraussetzungen haftet eine Dorfgemeinde für Gesundheitsschädigungen, die durch das bleihaltige Wasser der von ihr betriebenen Wasserleitung verursacht werden?
Darf einem vor Inkrafttreten des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 förmlich zum Beamten Berufenen eine vor der Berufung liegende Dienstzeit, in der er weisungsgemäß eine hoheitsrechtliche Tätigkeit ausgeübt hat, als Beamtendienstzeit im Sinn einer landesrechtlichen Kündigungsvorschrift angerechnet werden?
1. Begründet eine bei der Eheschließung vorhandene Anlage des anderen Ehegatten zu einer Erbkrankheit das Anfechtungsrecht nach § 1333 BGB. auch dann, wenn der Ausbruch der Krankheit während der Ehe auf ein ehewidriges Verhalten des anfechtenden Ehegatten zurückzuführen ist?
2. Steht in solchem Falle der Anfechtung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen?
Ist die Vorschrift in Nr. 27 der preußischen Dritten Ausführungsvorschrift zum Reichsgesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, vom 15. Juni 1933 rechtsgültig, wonach die bisherigen Festsetzungen und Zusicherungen, die auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des preußischen Gesetzes betr. die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten usw. vom 27. März 1872 erfolgt sind, ausnahmslos außer Kraft treten sollen?