1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, die auf Verurteilung der Deutschen Jägerschaft gerichtet ist, anzuerkennen, daß das Urteil eines nach dem Preußischen Jagdgesetz errichteten Jägerehrengerichts und seine Bestätigung durch den Provinzjägermeister sowie die Bekanntmachung des Urteils in den Verkündungsblättern der Beklagten und dessen Mitteilung an einen Dritten gesetzwidrig seien, und womit die Ermächtigung des Klägers zur Bekanntmachung dieses Urteilsspruchs in denselben Blättern sowie die Verurteilung der Beklagten zu dessen Mitteilung an den Dritten begehrt wird?
2. Ist die Bestätigung des Spruchs eines Jägerehrengerichts durch den Provinz-(Gau-)Jägermeister ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.?
3. Unterliegen der Aburteilung der Jägerehrengerichte auch solche gegen die Jagdehre verstoßenden Handlungen, die von den Mitgliedern des Landesverbandes der preußischen Jäger oder der Deutschen Jägerschaft vor dem Inkrafttreten des Preußischen Jagdgesetzes begangen worden sind?
4. Ist es als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn ein Provinz-(Gau-)Jägermeister den auf Entziehung des Jagdscheins lautenden Spruch des Ehrengerichts bestätigt, obgleich der Fall des § 88 Pr. JagdG. nicht vorgelegen hat?
1. Ist die stille Auflösung freiwilliger Rücklagen auch nach den neuen aktienrechtlichen Vorschriften mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit vereinbar?
2. Was ist "Reingewinn" und "Reinverlust" im Sinne der Bilanzierungsvorschriften?
Welche Grundsätze sind bei der Ermittlung des Schadens zu beachten, wenn bei Verletzung eines Patents der Verletzte als Schadensersatz den ihm durch Minderung seines Absatzes entgangenen Gewinn und hilfsweise eine angemessene Lizenzgebühr, berechnet nach dem Umsatz des Verletzers, fordert?
1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen einer Verpflichtung anerkennt in der irrtümlichen Meinung, daß die anerkannte Verpflichtung wirklich bestehe?
2. Kann über die Niederlegung des Testamentsvollstreckeramtes eine Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker getroffen werden?
3. Kann dem, der sich auf ein gerichtliches Anerkenntnis des Gegners (§ 307 ZPO.) beruft, der Einwand der allgemeinen Arglist (der unzulässigen Rechtsausübung) entgegengehalten werden?
4. Kann ein gerichtliches Anerkenntnis (§ 307 ZPO.) im anhängigen Rechtsstreit widerrufen werden, wenn der Anerkennende eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, deren Kenntnis ihn veranlaßt haben würde, das Anerkenntnis nicht abzugeben, und die auch im Endergebnis eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO.)? Kann der Widerruf des Anerkenntnisses im anhängigen Verfahren auch erfolgen, wenn die in § 582 ZPO. aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage nicht gegeben sind?
1. Muß der Notar zur Feststellung der Persönlichkeit eines ihm Unbekannten in der Regel einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis verlangen?
2. Unter welchen Voraussetzungen gehört die Verwahrung von Wertpapieren und Geld sowie die Abführung von Geld an die Empfangsberechtigten zu den Amtspflichten des Notars?
3. Inwieweit muß bei einer Schadensersatzklage aus § 839 BGB. wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 2 das. vor Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs geprüft werden?
Gelten Belastungsbeschränkungen des Schuldenregelungsgesetzes auch dann, wenn ein im Osthilfegebiet entschuldeter Hof durch eine mit Neubelastungen verbundene Veräußerung erst Erbhof wird?
In welchem Umfang unterliegt eine Anordnung des Reichswirtschaftsministers der Auslegung und Prüfung der Gerichte, wodurch er einzelne Firmen einem bestehenden Verbande (Kartell) anschließt und sie der Schiedsklausel der Verbandssatzung unterwirft?
1. Auf welchem Wege ist im Deutschen Reich die Scheidung der Ehe eines früheren österreichischen Staatsangehörigen herbeizuführen, wenn die Eheleute bereits von einem österreichischen Gericht von Tisch und Bett geschieden worden sind, bevor der Kläger die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hatte?
2. Ist durch die von dem österreichischen Gericht ausgesprochene Scheidung von Tisch und Bett der Anspruch auf Scheidung nach deutschem Recht verbraucht?
3. Steht es der Berücksichtigung eines Trennungsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 EG. z. BGB. entgegen, daß zur Zeit seines Eintritts die Eheleute in Österreich bereits von Tisch und Bett geschieden waren?
4. Kann das Berufungsgericht ohne Berufung oder Anschlußberufung des Klägers den Ausspruch der Scheidung auf einen anderen als den vom Landgericht der Scheidung zugrunde gelegten Ehebruch stützen?
1. Ist es bei der Unfallversicherung für den Umfang des Versicherungsschutzes von Bedeutung, wenn dem Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsschein die Versicherung in der im Antrage angegebenen Eigenschaft als Kaufmann gewährt werden soll?
2. Zur Frage der Gefahrerhöhung bei der Unfallversicherung.
3. Welche Anforderungen sind an die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für die Unfreiwilligkeit des Herganges bei einem Unfall zu stellen?
4. Muß die Nichtbescheidung eines selbständigen Verteidigungsmittels notwendig zur Aufhebung des Urteils führen?
5. Zur Frage des Eintritts des Schuldnerverzuges bei Nichtzahlung von Versicherungsbeträgen durch den Versicherer.
6. Wann beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die sich auf Verzug des Versicherers mit der Zahlung der Versicherungssumme gründen?