Welche Umstände sind maßgebend für die Frage, ob eine deutsche Brennerei gegen § 3 UnlWG. verstößt, wenn sie den von ihr hergestellten, einen besonderen rauchigen Geschmack nach Art des schottischen Whisky aufweisenden und mit einem aus Schottland bezogenen Whisky-Destillat hergestellten Kornbranntwein unter der Bezeichnung "Deutscher Whisky" in den Handel bringt?
Wie hat der einer Eheanfechtung stattgebende Urteilsspruch zu lauten, wenn nach dem maßgebenden ausländischen Recht die Wirkungen der Anfechtung andere sind als nach deutschem Recht?
Kann der Verein eine vom Vorstande gemäß der Satzung gegen ein Mitglied festgesetzte Geldstrafe einklagen, wenn die Satzung gegen die Straffestsetzung die Berufung an ein Schiedsgericht zuläßt, das Schiedsgericht aber über die von dem Mitgliede eingelegte Berufung infolge Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über seine Zusammensetzung nicht entschieden hat?
Genügt es zur Beschreitung des Rechtswegs gegen einen Defektenbeschluß, wenn die Klage gegen ihn innerhalb der Klagefrist bei dem zwar örtlich, aber nicht sachlich zuständigen Amtsgericht erhoben wird?
1. Über das Erfordernis der Lückenlosigkeit des Preisbindungssystems für Markenartikel als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Außenseiters wegen Ausnutzung des Vertragsbruchs seines Verkäufers.
2. Über Grund und Zweck der Forderung des Nachweises eines lückenlosen Preisbindungssystems.
3. Über die Frage, ob allein in Äußerungen des Beklagten im Rechtsstreit, daß er auch in Zukunft Markenwaren der Klägerinnen unter den von ihnen festgesetzten Preisen verkaufen werde, schon die Bedrohung mit dem Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut oder Recht zu erblicken sei mit der Rechtsfolge, daß auf Grund solcher Äußerungen etwa die vorbeugende Unterlassungsklage gegeben wäre.
4. Über das Erfordernis der inhaltlichen Wiedergabe von nicht in der Sitzungsniederschrift festgelegten Zeugenaussagen in dem Berufungsurteil.
1. Tritt eine Frist, die zum Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr gesetzt und durch ein Armenrechtsgesuch gehemmt war, wieder in Wirksamkeit, wenn das zuvor bewilligte Armenrecht entzogen wird oder bedarf es einer neuen Fristsetzung?
2. Kann die gesetzte neue Frist wieder durch ein neues Armenrechtsgesuch gehemmt werden?
3. Ist mit der Verwerfung einer Berufung die für dieses Verfahren gesetzte Frist endgültig erledigt?
Hat ein Rechtsanwalt bei der Ausführung eines Auftrags die Möglichkeit einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch die zur Entscheidung berufene Stelle zu berücksichtigen und seine Maßnahmen möglichst so zutreffen, daß sein Auftraggeber auch in solchem Fall keinen Schaden erleidet?
1. Welche Bedeutung hat die Rechtskraft eines Urteils über den Grund des Anspruchs?
2. Hängt die Anwendbarkeit des Grundsatzes, daß der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des durch einen Kraftwagenunfall Verletzten regelmäßig durch Kapitalzahlung geleistet werden soll, davon ab, ob der Schaden zur Zeit des Urteils bereits abgeschlossen ist?
1. Kann das für einen endgültig erloschenen Geschäftsbetrieb noch in der Zeichenrolle eingetragene, aber jederzeit der Popularklage auf Löschung aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 WZG. ausgesetzte Warenzeichen dadurch wieder aufleben, daß der letzte Inhaber jenes Geschäftsbetriebs wieder einen solchen beginnt?
2. Kann der Popularkläger neben der Löschung des Zeichens auch die Unterlassung seines Gebrauchs verlangen?
1. Hat das Revisionsgericht bei der Entscheidung eines Rechtsstreits, der das Ruhegehalt eines Bürgermeisters betrifft, eine Angleichung dieses Ruhegehalts zu berücksichtigen, die auf Grund des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 zu einer Zeit vorgenommen worden ist, als das Berufungsurteil bereits ergangen war?
2. Kann die Angleichung von Dienstbezügen eines Gemeindebeamten auf Grund des genannten Gesetzes auch noch nach dem 31. Dezember 1933 vorgenommen werden? Inwieweit wirkt sie zurück?
3. Haben die preußischen Kommunalbeamten einen gesetzlichen, von besonderer Regelung durch Ortssatzung unabhängigen Anspruch darauf, daß ihnen bei der Ruhegehaltsfestsetzung ihre Kriegsjahre doppelt angerechnet werden?
4. Zur Anwendung der Kostenvorschrift in § 78 des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933.