1. Kann im Falle des § 55 EheG. der Scheidungsbeklagte der Scheidung widersprechen, obgleich das ehezerrüttende Verhalten des Scheidungsklägers wegen seiner geminderten Zurechnungsfähigkeit milder zu beurteilen ist?
2. Ist der Widerspruch noch zulässig, wenn dem Scheidungskläger das ehezerrüttende Verhalten infolge geistiger Störung nicht zum Verschulden angerechnet werden kann, er sich aber auf die von ihm herbeigeführte und von ihm als solche empfundene Ehezerrüttung zur Begründung seines Scheidungsanspruchs beruft?
3. Kann einem Ehegatten, dem durch seine geistige Erkrankung das Verständnis für das Wesen der Ehe verloren gegangen ist und der infolgedessen kein Empfinden für die zur Herbeiführung der Ehezerrüttung sachlich geeigneten Tatsachen haben kann, ein Scheidungsanspruch auf Grund der §§ 49, 50, 55 EheG. erwachsen?
Ist der verletzte Ehegatte, der infolge geistiger Erkrankung das Verständnis für das Wesen der Ehe verloren hat, in der Lage, durch sein Verhalten zum Ausdruck zu bringen, daß er die Verfehlung des anderen Ehegatten als ehezerstörend nicht empfunden habe?
Hat ein Grundstückskäufer, dem der Verkäufer das Grundstück übergeben hat, den Besitz daran im Sinne des § 988 BGB. unentgeltlich erlangt, wenn der Kaufvertrag nichtig ist?
Können die Parteien auf die Befolgung der Vorschriften des § 66 ZPO. verzichten, wonach der Beitritt als Streitgehilfe nur zulässig ist, wenn der Beitretende ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der zu unterstützenden Partei hat und der Rechtsstreit zwischen "anderen" Personen anhängig ist?
1. Nach welchem Recht sind die güterrechtlichen Verhältnisse belgischer und französischer Ehegatten zu beurteilen, die ohne Abschluß eines Gütervertrags die Ehe außerhalb ihres Heimatstaates geschlossen haben?
2. Nach welchen Grundsätzen hat der deutsche Richter die Frage zu entscheiden, ob eine dem deutschen Rechte fremde Vorschrift des ausländischen Rechts die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder ihre güterrechtlichen Verhältnisse betrifft?
3. Über das nach belgischem und französischem Recht für Ehegatten bestehende Gesellschaftsverbot.
Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die Hemmung des Laufs der Verjährung für den Restanspruch zu beurteilen, wenn der Kläger bei demselben Schaden gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO. nicht für den ganzen Schadensersatzanspruch, sondern nur für einen Teilanspruch das Armenrecht beantragt und dieses auch dafür nur zum Teil erhält und wenn ihm weiter, nach Abweisung der Klage im ersten Rechtsgange, im Berufungsverfahren das Armenrecht auch für den eingeklagten Teilanspruch versagt wird? Muß er sich auf die Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährung des Restanspruchs durch Zustellung eines Zahlungsbefehls oder Anbringung eines Güteantrags verweisen lassen?
1. Verletzt der Hersteller oder Verkäufer eines Kraftwagens eine allgemeine Verkehrspflicht, wenn er ein infolge Konstruktionsfehlers nicht verkehrssicheres Fahrzeug in den Verkehr gibt? Welche Pflichten hat er, wenn er die Gefahr später erkennt?
2. Wie verhält sich die Beweisführung auf Grund des ersten Anscheins zur Beweisführung durch Anzeichen?
3. Zum Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" im Sinne des § 31 BGB. bei den Kapitalgesellschaften des Handelsrechts.
4. Zum Umfange der Haftung einer nicht unmittelbar verkaufenden Herstellerfirma aus einem von ihr ausgestellten Gewährschein.
5. Über die Voraussetzungen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs durch schuldhaftes Verhalten.
6. Inwieweit ist die Bestimmung, nach der Kraftfahrzeuge verkehrssicher gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein müssen, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. anzusehen?
7. Steht dem zu Unrecht als Schuldner in Anspruch Genommenen, der Leistungen bewirkt hat, ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB. gegen den wirklichen Schuldner zu?
1. Können die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft den Widerruf einer Prokura im Innenverhältnis von der Zustimmung aller, auch der sonst von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter abhängig machen?
2. Können, wenn ein geschäftsführender vertretungsberechtigter Gesellschafter eine Prokura widerruft, ohne die im Gesellschaftsvertrage vorgeschriebene Zustimmung der übrigen Gesellschafter eingeholt zu haben, diese auf Wiedererteilung der Prokura an den bisherigen Prokuristen klagen?
Endet nach dem Reichshaftpflichtgesetz der Schadensersatzanspruch des Verletzten mit der Wiedererlangung seiner vollen Erwerbsfähigkeit, auch wenn er infolge der Verletzung seine Erwerbsstellung verloren und keine gleichwertige wiedergefunden hat?
Setzt die Bereinigung der Schuld eines Mitverpflichteten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Schuldenbereinigungsgesetzes in jedem Falle die Schuldenbereinigung des Hauptschuldners voraus?