Kann die Berufsgenossenschaft bezüglich der nach § 98 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 -- § 140 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Juli 1900 -- auf sie übergegangenen Ersatzansprüche aus § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 Klage auf Feststellung für den Fall, daß die Berufsgenossenschaft nachträglich von dem Verletzten aus dem Unfallversicherungsgesetz in Anspruch genommen würde, und mit der Wirkung, daß die Verjährung unterbrochen wird, erheben?
Ist neben der Wandelungsklage aus § 462 B.G.B. auch die Anfechtung eines Kaufvertrags aus § 119 Abs. 2 B.G.B. zulässig, wenn die Kaufsache mit einem Fehler behaftet ist, für den der Verkäufer nach § 459 B.G.B. haftet, und der dem Käufer beim Abschlusse des Vertrages nicht bekannt war? Macht es dabei einen Unterschied, ob der Käufer den Fehler erst nach Ablauf der im § 477 B.G.B. für die Wandelungsklage festgesetzten Verjährungsfrist entdeckt hat?
1. Sind die Muster des Schriftgießers für Matrizen und Typen als für plastische Erzeugnisse, oder als für Flächenerzeugnisse bestimmt anzusehen?
2. Bedeutung der Bestimmung des § 13 des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876 für die Beweislast.
Macht die dem Wechselakzeptanten vor der Protesterhebung bewilligte Stundung den Protest ungültig, und schließt sie somit den Regreß gegen die anderen Wechselschuldner aus?
1. Können Bestandteil einer Kohlenabbaugerechtigkeit auch solche bergbauliche Anlagen sein, die sich auf einem fremden Grundstücke befinden und dort mit dem Grund und Boden fest verbunden sind?
2. Ist der Zweck des Bergbaubetriebs ein vorübergehender Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 B.G.B.?
3. Hängt die Wirksamkeit der Tatsache, daß eine mit einem Grundstücke fest verbundene Sache nicht Bestandteil dieses Grundstücks ist, dritten Personen gegenüber, die ein Recht an dem Grundstück erworben haben, davon ab, daß die Tatsache im Grundbuche vermerkt, oder dem Dritten beim Erwerbe des Rechts bekannt gewesen ist?
Kommt der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch demjenigen zustatten, der zwar einerseits bei dem Erwerbe eines Rechts an einem Grundstücke den mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalt des Grundbuchs in bezug auf dieses Recht nicht kennt, aber andererseits wegen des Umfangs und der Grenzen seines Rechts lediglich den Angaben seines Veräußerers folgt, die der wirklichen Rechtslage entsprechen?
Ist es zulässig, den auf teilweise Vernichtung eines Patents gerichteten Klagantrag in der Berufungsinstanz auf völlige Vernichtung auszudehnen und diesen Antrag auf neues Material zu stützen?
Kennt das Bürgerliche Gesetzbuch eine allgemeine Haftung des Vertretenen, insbesondere für Schadensersatz, wegen arglistiger Handlungen des Stellvertreters, die dieser bei Gelegenheit des Vertragsschlusses begangen hat?