Hat bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses auf den zur Hebung kommenden Betrag einer Grundschuld, der vom Grundschuldgläubiger mit der Erklärung, daß er Valuta auf ihn nicht gezahlt habe, nicht liquidiert wird, der Eigentümer des Grundstücks (bzw. der Besteller der Grundschuld), oder der nächste ausfallende Realgläubiger Anspruch?
1. Ist die Gültigkeit der Eintragung der Unterschiebung einer anderen Forderung unter eine bestehende Hypothek davon abhängig, daß die der Eintragung zugrunde liegende Einigung in einer der Formen des § 873 Abs. 2 B.G.B. geschlossen ist?
2. Kann, wenn mehrere Beklagte in Streitgenossenschaft stehen, die Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen von der Leistung eines einem anderen Streitgenossen auferlegten Eides abhängig gemacht werden?
3. Kann der Eigentümer, dem der wahre Gläubiger die Löschung einer Hypothek versprochen hat, vom Buchgläubiger Berichtigung des Grundbuchs (durch Löschung) verlangen?
4. Zum Begriffe der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 3 Nr. 3 des Anfechtungsgesetzes.
1. Zur Anwendung des § 62 Z.P.O. 2. Wird bei notwendiger Streitgenossenschaft die von einem Streitgenossen eingelegte Berufung dadurch unwirksam, daß er die Zuladung des anderen Streitgenossen zum Verhandlungstermin unterläßt?
3. Muß die Zuladung eines Streitgenossen die ausdrückliche Aufforderung, in dem Verhandlungstermine zu erscheinen, enthalten?
Ist ein Vertrag über Abhalten vom Bieten bei einer öffentlichen Versteigerung gegen Zusicherung eines Vorteils nach § 134 B.G.B. mit Rücksicht auf § 270 preuß. St.G.B. unter allen Umständen nichtig?
Findet die Bestimmung des § 866 Abs. 3 Satz 2 Z.P.O., wonach eine Zwangshypothek nur für eine den Betrag von 300 M übersteigende Forderung eingetragen werden kann, auch auf die Arresthypothek Anwendung?
Wem steht der Bereicherungsanspruch zu, wenn ein Dritter in eigenem Namen eine nichtige Schuld bezahlt? Längere Geschäftsverbindung eines Geschäftsunfähigen (Geisteskranken) mit einer Bank; ist für die Frage der Bereicherung das Gesamtergebnis in Betracht zu ziehen, oder sind die einzelnen nichtigen Geschäfte ohne Rücksicht auf den bestehenden Kausalzusammenhang getrennt zu behandeln?
1. Kann der durch eine unerlaubte Handlung beim Abschließen eines Vertrages Verletzte die Erfüllung einer dem Verletzer gegen ihn durch die unerlaubte Handlung entstandenen Forderung nach Verjährung des Anspruchs auf Aufhebung der Forderung auch dann verweigern, wenn er bei dem Vertrage stehen bleiben will?
2. Kann die in einem Kaufvertrag enthaltene Ausschließung jeder Aufrechnung vom Verkäufer auch gegenüber solchen Forderungen geltend gemacht werden, die darauf beruhen, daß der Verkäufer den Käufer betrogen hat?
Bildet § 25 Abs. 1 H.G.B. eine Kollisionsnorm im Sinne des Art. 30 Einf.-Ges. zum B.G.B. gegenüber dem an sich anzuwendenden ausländischen Recht, wenn dieses bei Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma eine Haftung des Geschäftserwerbers für die zur Zeit des Erwerbes bestehenden, im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers nicht kennt?