Arglistiges Verschweigen beim Kaufabschlusse. In welchem Umfange hat der Verkäufer ihm bekannte, dem Käufer aber nicht bekannte Umstände, die nach seiner Auffassung für die Willensentschließung des Käufers von Erheblichkeit sein können, dem Käufer beim Kaufgeschäfte mitzuteilen?
Zum Gesetz, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 §§ 1. 2. Schadloshaltung wegen Nebenstrafen, insbesondere solcher, die mit der Rechtskraft des Strafurteils von selbst in Wirksamkeit treten. Berücksichtigung der Art der Straftat, wegen deren die Strafe erkannt und vollstreckt worden ist; Entschädigung wegen Erschwerung des Fortkommens für den Verurteilten in der Zeit nach der Freisprechung.
Wird der im Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldete Teil einer Höchstbetragshypothek zur Eigentümergrundschuld, oder rücken die nachstehenden Realgläubiger auf? Ist es von Einfluß, daß der Eigentümer keinen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung seiner Grundschuld im Teilungsplan erhoben hat?
Kann die Unterzeichnung einer Urkunde, die nur Bestimmungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragschließenden enthält, durch einen Dritten auf Grund außerhalb der urkundlichen Erklärung liegender Umstände als Bürgschaftserklärung im Sinne des § 766 B.G.B. erachtet werden?
Wird der in § 37 Abs. 1 der preußischen Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 getroffenen Vorschrift dadurch genügt, daß der die Ladung enthaltende Brief in den Postbriefkasten eingeworfen wird?
Haftpflicht des Schiedsmannes im Falle, daß die Ladung nicht in zuverlässiger Weise zugestellt ist?
Beginnt die zweijährige Verjährung der Kaufpreisforderung der Kaufleute (§ 196 Ziff. 1 B.G.B.) schon mit Schluß des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist, oder erst mit Schluß des Jahres, in welchem die Lieferung erfolgt ist?
Bezieht sich der § 139 B.G.B. auch auf anfechtbare Rechtsgeschäfte und auf den Fall, daß ein Vertrag nur dem einen von zwei Vertragschließenden gegenüber wegen Täuschung angefochten werden kann, und der andere um die Täuschung weder wußte noch wissen mußte (§ 123 Abs. 2 Satz 1 B.G.B.)?
Darf die Entscheidung über die schon im Prozeß vorgebrachten, die Streitkosten betreffenden Einwendungen im Urteile unterlassen und dem künftigen Kostenfestsetzungsverfahren anheimgegeben werden?
1. Sind die Haftbefehle des Strafprozesses Urteile im Sinne des § 839 Abs. 2 B.G.B.?
2. Wann ist durch Erlassung derselben der Vorwurf "fahrlässiger Verletzung der Amtspflicht" begründet?