1. Inwieweit wird durch die Verwendung eines Grundstücks zum Kleinbahnbetriebe die Zulässigkeit einer Zwangsversteigerung desselben ausgeschlossen?
2. Hat im Falle der Zwangsversteigerung von Grundstücken, die ohne vollständige Durchführung des Enteignungsverfahrens zum Kleinbahnbetriebe verwendet sind, der Ersteher einen unmittelbar im Rechtswege verfolgbaren Anspruch auf Entschädigung? Muß er die an seinen Rechtsvorgänger (Schuldner) geleistete Zahlung der Enteignungsentschädigung gegen sich gelten lassen?
3. Enthält der Übergang von dem Verlangen, daß der Beklagte zur Stellung des Antrages auf Einleitung des Enteignungsverfahrens verurteilt werde, zu dem Antrage, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung einer bestimmten Entschädigungssumme zu verurteilen, eine unzulässige Klageänderung?
Schließt eine den Gegenstand der Abtretung und die Entschädigung umfassende Einigung nach § 16 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 Nachforderungen aus, die auf eine Änderung des ursprünglichen, nicht ausgeführten Planes gestützt werden? Können solche Nachforderungen sofort im Rechtswege geltend gemacht werden?
Welches sind die Voraussetzungen für das Ruhen und das Wiederaufleben des Bezugs der Militärrente nach §§ 36, 38 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1906 über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres usw., falls der im Zivildienst angestellte Rentenberechtigte während zeitweiser Beurlaubung kein Zivildiensteinkommen bezieht und nach Beendigung der Beurlaubung wieder das Zivildiensteinkommen erhält?
Wird die Erhebung des allgemeinen Vertragsstempels nach Tarifst. 71 Nr. 2 zum preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 dadurch ausgeschlossen, daß in dem zwischen zwei Personen geschlossenen und beurkundeten Vertrage der mündliche oder stillschweigende Beitritt eines Dritten mit gewissen Rechten und Pflichten als Bedingung gesetzt ist?
Ist die Wirksamkeit eines Aufrechnungsvertrages dadurch bedingt, daß die Voraussetzungen für eine einseitige Aufrechnung vorliegen, insbesondere die verrechneten Forderungen den Vertragsteilen gegeneinander zustehen?
1. Welchen Einfluß hat die Veräußerung des streitigen Patents auf das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme des Patents?
2. Bedeutung und Tragweite des Abkommens des Deutschen Reichs mit Nordamerika, betr. den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz, vom 23. Februar 1909, insbesondere für bereits anhängige Anträge auf Zurücknahme von deutschen Patenten amerikanischer Staatsangehöriger.
1. Ist unter Schade im Sinne des § 226 BGB. nur Vermögensschade zu verstehen?
2. Kann im Falle des § 226 BGB. auf Unterlassung der schikanösen Rechtsausübung geklagt werden?
Von welchem Zeitpunkte ab ist die Frist, mit deren Ablauf das Recht auf die Versorgungsgebührnisse nach § 38 Abs. 2 des Mannschafts-Versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 zu laufen beginnt, bei denjenigen Personen zu rechnen, welche bereits vor der Entlassung aus dem aktiven Heeresdienst im Zivildienst beschäftigt waren?
1. Umfang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Nachlaßverwalters. Kann der verklagte Nachlaßschuldner dem klagenden Nachlaßverwalter den Einwand entgegensetzen, daß die Einziehung der Nachlaßforderung nicht zum Zwecke der Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten erfolge? Kann er dies wenigstens dann tun, wenn er Erbe ist?
2. Beendigung der Nachlaßverwaltung.