1. Unter welchen Voraussetzungen werden im Falle der Anordnung der Geschäftsaufsicht die anfechtungsrechtlichen Folgen einer vorherigen Zahlungseinstellung beseitigt?
2. Kann der Konkursverwalter ein Rechtsgeschäft, wodurch der Gemeinschuldner einem Gläubiger eine Sicherheit bestellt hat, auf welche dieser nur inbezug auf neuere Kredite, nicht aber auch für gewisse ältere Forderungen Anspruch hatte, nur im ganzen oder auch zum Teil anfechten?
1. Welche Wirkungen äußert die Kündigung der Verbandszugehörigkeit, die ein Mitglied eines als G. m. b. H. errichteten Kartells gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (RGBl. I S. 1067) erklärt, inbezug auf die Gesellschafterstellung des Kündigenden und im Hinblick darauf, daß die G. m. b. H. ihren Gesellschaftern die Benutzung eines von ihr erworbenen Patents gestattet hatte?
2. Bedeutung der Vorschrift des § 9 Abs. 7 der genannten Verordnung.
1. Sind die Pfarrer der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union Beamte im Sinne der Reichsverfassung?
2. Stehen die nach Art. 137 Abs. 3 RVerf. den Religionsgesellschaften zukommenden Rechte der Anwendung der Schutzvorschriften des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 daselbst auf die Kirchenbeamten entgegen?
3. Enthält Art. II § 1 der durch das Staatsgesetz vom 3. Juni 1922 (PrG.S. 141) bestätigten Notverordnung zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung vom 20. Januar 1922 (Kirchl. GVBl. S. 127) in seiner Erstreckung auf die derzeitigen Pfründeninhaber einen unzulässigen Eingriff in deren wohlerworbene Rechte?
1. Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. 2. Bedarf die Vereinbarung einer besonderen Vergütung für die alsbaldige Räumung des verkauften Grundstücks der Form des § 313 BGB.?
3. Dauert die Genehmigungspflicht in Gemäßheit des preußischen Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken vom 10. Februar 1923 für alle vor dem 4. August 1925 abgeschlossenen Grundstücks-Veräußerungsgeschäfte auch nach dem 1. Juli 1926 noch fort oder ist zu letzterem Zeitpunkt das vorbezeichnete Gesetz gänzlich außer Kraft gesetzt worden?
1. Steht der Annahme eines Pachtvertrags der Umstand entgegen, daß dem Inhaber einer Schankwirtschaft zwar der zum Gewerbebetrieb eingerichtete Raum vom jetzigen, das Wirtschaftsinventar aber vom früheren Grundstückseigentümer gegen Entgelt überlassen wird?
2. Muß sich die Kündigung des Pachtverhältnisses auf die sämtlichen Räume erstrecken, die Gegenstand des Vertrags sind, oder ist eine Teilkündigung zulässig? Welche Rechte stehen in diesem Falle dem anderen Vertragsteil zu?
1. Unter welchen Voraussetzungen steht ein Vorbenutzungsrecht demjenigen zu, der eine fremde, im Ausland geschützte und später auch im Inland patentierte Erfindung benutzt hat?
2. Zum Weiterbenutzungsrecht des § 6 der Bekanntmachung vom 6. Juli 1921.
3. Wer trägt die Kosten, wenn die Klage zurückgenommen wird, weil sich der Rechtsstreit erledigt habe?
1. Ist § 6 der Bekanntmachung der Reichsregierung vom 6. Juli 1921 rechtsgültig?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist im Sinne des § 6 dieser Bekanntmachung eine Erfindung in gutem Glauben in Benutzung genommen?
1. Beschränkt sich die durch die Beiordnung begründete Verpflichtung des Armenanwalts stets darauf, daß er einen ihm von der armen Partei zu erteilenden Prozeßauftrag annehmen muß, oder ist er unter Umständen verpflichtet, ohne einen solchen Auftrag abzuwarten, alsbald von sich aus die Interessen der armen Partei wahrzunehmen?
2. Ist es einem Anwalt, der einer armen Partei zur Führung eines Prozesses wegen Anfechtung der Ehelichkeit beigeordnet worden ist, als Verschulden anzurechnen, wenn er es trotz möglicherweise bevorstehenden Ablaufs der Anfechtungsfrist unterläßt, alsbald die Anfechtungsklage zu erheben?
1. Zum Begriffe des "äußeren Ereignisses" im Sinne von § 58 Abs. 2 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen von 1919.
2. Ist es für die Haftungsbefreiung des Versicherers wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffes nach § 58 Abs. 1 das. von Bedeutung, ob die für den Schadensfall ursächliche fehlerhafte Beschaffenheit des Schiffes auch bei pflichtmäßiger Sorgfalt des Versicherten nicht vermeidbar war?