Wird durch die Bestimmung des § 152 Abs. 2 StPO. eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber demjenigen begründet, der durch eine strafbare Handlung verletzt ist?
1. Ist für Art und Ort der Bestattung der ausdrücklich kundgegebene oder aus den Umständen zu entnehmende Wille des Verstorbenen in erster Reihe maßgebend?
2. Geht beim Fehlen eines erkennbaren Willens des Verstorbenen der Wille des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Art und des Ortes der Bestattung dem Willen der anderen Familienangehörigen des Verstorbenen vor?
3. Genießen die in einer Urnenhalle oder in einem Urnenhain beigesetzten Aschenreste eines Verstorbenen den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und auf Wahrung der Totenruhe wie ein in der Erde bestatteter Leichnam? Unter welchen Umständen kann die Umbettung der in solcher Weise beigesetzten Aschenreste verlangt werden?
1. Ist die Vorschrift des Württembergischen Landesrechts "der öffentliche Notar ist nicht Staatsbeamter" mit dem Reichsrecht vereinbar?
2. Handelte im Juli 1926 ein Registerrichter fahrlässig, der eine neu angemeldete Aktiengesellschaft unbeanstandet in das Handelsregister eintrug, obwohl
a) der Notar, der den Gründungsvertrag beurkundet hatte, denselben Namen trug wie einer der Gründer;
b) ein Gründer die Versicherung nach § 195 Abs. 3 HGB. durch einen Bevollmächtigten abgegeben hatte;
c) kein Revisionsbericht nach § 192 Abs. 2 HGB. vorlag trotz der Tatsache, daß sich ein Gründer bei der Errichtung der Gesellschaft kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht durch eine nicht zum Gründerkreis gehörige, aber zum Vorstand bestellte Person hatte vertreten lassen?
3. Kann der auf Schadensersatz nach § 839 BGB. klagenden Aktiengesellschaft entgegengehalten werden, ihr Schaden sei mitverursacht worden durch eine vor ihrer Eintragung gegen sie begangene unerlaubte Handlung ihres späteren Vorstands?
4. Wer ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB., wenn ein Notar fahrlässig eine Vollmacht zur Errichtung und Anmeldung einer Aktiengesellschaft öffentlich beglaubigt hat?
1. Über den Umfang der Aufsichtspflicht des Konkursrichters gemäß § 83 KO.
2. Ist der Konkursrichter verpflichtet, das aus Anlaß einer bevorstehenden Abschlagsverteilung von dem Konkursverwalter gemäß § 151 KO. auf der Geschäftsstelle niedergelegte Verzeichnis von Amts wegen auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen?
1. Kommt es, wenn ein Landlieferungsverband sein Vorkaufsrecht ausübt, soweit der damit geschlossene Kaufvertrag der Anwendung des § 419 BGB. zugänglich ist, für den subjektiven Tatbestand dieser Vorschrift auf das Wissen des Landlieferungsverbandes oder aber das des Siedlungsunternehmens an, für welches er von dem Vorkaufsrecht Gebrauch macht?
2. Besteht zu Gunsten des Vorkaufsberechtigten Vormerkungsschutz schon vor dem Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung des Kaufvertrags, der das Vorkaufsrecht auslöst?
1. Setzt die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger nach § 11 Abs. 2 AnfG. bei mehrfacher Rechtsnachfolge voraus, daß die Anfechtung nicht nur gegen den Ersterwerber, sondern auch gegen sämtliche Zwischenerwerber begründet ist?
2. Findet die Anfechtung nach § 11 Abs. 2 AnfG. auch gegen den Rechtsnachfolger desjenigen statt, der das Vermögen des Ersterwerbers übernommen hat, wenn der Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit des Erwerbs durch den Ersterwerber und die Vermögensübernahme durch seinen Rechtsvorgänger kennt?
1. Kann die in Form einer Höchstbetragshypothek bestellte Sicherheit, die ein Straßenanlieger für Anliegerbeiträge auf Grund eines Vertrags mit der Stadtgemeinde zwecks Erlangung einer Ausnahme von dem ortsstatutarischen Bauverbot geleistet hat, zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, daß der Anbau an der Straße einem Bauverbot nicht unterlag?
2. Zum Begriff der historischen Straße.
3. Schließen bloße Zweifel an der Verpflichtung zur Leistung deren Rückforderung nach § 814 BGB. aus?
Welche Bedeutung hat es für die Berechnung der Frist des § 73 Abs. 1 ZVG., wenn der Richter nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten den Terminsraum verläßt mit der in der Versteigerungsniederschrift beurkundeten Erklärung, er begebe sich in sein Dienstzimmer, wo er jederzeit zur Entgegennahme weiterer Gebote zu erreichen sei?
1. Richtet sich die Haftung des Staates für Schiffsunfälle auf den Reichswasserstraßen, die durch das Fehlen von Schiffahrtszeichen verursacht worden sind, nach §§ 823 flg. BGB. oder nach § 839 BGB. in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf.? Wie verhält sich in solchen Fällen die Haftung des Reichs zu der des Landes?
2. Wie weit reicht das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser im Sinne von § 114 Abs. 3 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913?
3. Was ist im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2 das. unter einem Hafen zu verstehen?
4. Besitzt eine Vereinbarung, welche die preußische Strombauverwaltung und eine Kleinbahngesellschaft vor dem Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 dahin getroffen haben, daß eine von einem Wasserlauf erster Ordnung abzweigende Wasserfläche von der Kleinbahngesellschaft ausgebaut werden solle, damit diese sie als Umschlagstelle benutze, öffentlich-rechtliche Bedeutung für die Pflicht zur Unterhaltung der Zufahrt zu der Umschlagstelle?
5. Ist eine derartige Zufahrt eine Zufahrtstraße zu einem Hafen im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2 des genannten Gesetzes?
6. Unter welchen Voraussetzungen ist in solchem Fall anzunehmen, daß die Kleinbahngesellschaft auf der von ihr ausgebauten Umschlagstelle und auf der Zufahrt dazu einen öffentlichen Verkehr eröffnet hat?